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Ist es erlaubt die Gefahrenpiktogramme für betriebsinterne Laborproben mit schwarzem statt rotem Rand darzustellen?

KomNet Dialog 16278

Stand: 03.05.2016

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Kennzeichnung

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Frage:

Wir wollen die Etikettendrucker für unsere betriebsinternen Laborproben von den alten Gefahrstoffsymbolen auf die neuen Gefahrenpiktogramme gem. GHS-CLP umstellen. Die Drucker können jedoch nur schwarz-weiß drucken. Ist es erlaubt die Gefahrenpiktogramme mit schwarzem statt mit rotem Rand darzustellen. Die Probenmengen sind unter 125 ml. Es findet kein Inverkehrbringen der Proben statt.

Antwort:

Entsprechend § 8 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung/GefStoffV hat der Arbeitgeber grundsätzlich sicherzustellen, dass alle verwendeten Stoffe und Zubereitungen identifizierbar sind, gefährliche Stoffe und Zubereitungen innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen sind, die ausreichende Informationen über die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält; vorzugsweise ist eine Kennzeichnung zu wählen, die der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 www.reach-clp-helpdesk.de/de/Rechtstexte/Kompendium/Kompendium.html oder nach den Übergangsvorschriften dieser Verordnung der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG entspricht und Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind.

Nummer 4.4 Bekanntmachung 408 "Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung (BekGS 408) "  verweist bezüglich der Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen im Betrieb, z. B. von Apparaturen, Rohrleitungen, Lagertanks, Laborflaschen, Abfällen usw., auf die TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten“. Hiernach sind in bestimmten Fällen eine vereinfachte Vorgehensweise und Erleichterungen bei der innerbetrieblichen Einstufung und Kennzeichnung möglich.

Entsprechend Nummer Nr. 4.3 TRGS 201 sind bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen allerdings die Kennzeichnungsvorschriften der Abschnitte 2 und 3 der Gefahrstoffverordnung anzuwenden. Vorzugsweise ist dabei eine Kennzeichnung zu wählen, die der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) oder - nach den Übergangsvorschriften dieser Verordnung - der Richtlinie 67/548/EWG bzw. der Richtlinie 1999/45/EG entspricht.

Eine vollständige Kennzeichnung bei Tätigkeiten enthält neben der Identifikation des Stoffes oder Gemisches die auf der Einstufung basierenden Kennzeichnungselemente; auf Grundlage der CLP-Verordnung sind dies: Gefahrenpiktogramme, Signalwort, Gefahren- und Sicherheitshinweise (H- und P-Sätze) sowie ggf. ergänzende Informationen.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass eine vollständige Kennzeichnung bei Tätigkeiten nicht notwendig ist, kann eine vereinfachte Kennzeichnung angewendet werden. Vereinfachungen, d.h. Abweichungen von der vollständigen Kennzeichnung setzen eine entsprechende Betriebsanweisung mit der zugehörigen Unterweisung der Beschäftigten über die an den Arbeitsplätzen auftretenden Gefahren und die Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen voraus. Bei der vereinfachten Kennzeichnung sind mindestens die Bezeichnung des Stoffes bzw. Gemischs sowie die Gefahrenpiktogramm(e) (CLP-Verordnung) bzw. Gefahrensymbol(e) und Gefahrenbezeichnung(en) (RL 67/548/EWG bzw. RL 1999/45/EG) der jeweiligen Hauptgefahr(en) anzugeben.

Ist bei Kleinstgebinden, z.B. Ampullen, Probenahmeröhrchen, Vials für die Analytik, das Anbringen der Gefahrenpiktogramme aus Platzgründen nicht möglich, reicht die Angabe des Stoffnamens oder einer betriebsinternen Probenbezeichnung aus, wenn die Identifizierbarkeit gewährleistet ist.

Da die Gefahrenpiktogramme unter Anwendung der Kennzeichnungsvorschriften der Abschnitte 2 und 3 der Gefahrstoffverordnung aufzubringen sind, müssen diese in Bezug auf Farbe, Symbole und allgemeines Format mit den Bestimmungen des Anhang I Abschnitt 1.2. und Anhang V der CLP-Verordnung übereinstimmen. Entsprechend müssen die Gefahrenpiktogramme gemäß Anhang V ein schwarzes Symbol auf weißem Hintergrund in einem roten Rahmen tragen, der so breit ist, dass er deutlich sichtbar ist (Anhang V CLP und Anhang I Abschnitt 1.2.1.1 CLP).