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Wie muss ein Lager für Sauerstoffflaschen von außen gekennzeichnet werden?

KomNet Dialog 43596

Stand: 11.10.2023

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Kennzeichnung

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Frage:

Wie muss ein Lager für Sauerstoffflaschen von außen gekennzeichnet werden?

Antwort:

Unter dem Abschnitt 5 der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" werden - abhängig von der Menge - zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Lagerung in Lagern genannt. Unter dem Abschnitt 5 finden sich auch Informationen zur Kennzeichnung.

"(9) In Arbeitsbereichen mit Brand- oder Explosionsgefährdungen sind das Verwenden von offenem Feuer und offenem Licht zu verbieten. Auf die Verbote muss deutlich erkennbar und dauerhaft mit dem Verbotszeichen P003 „Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten“ gemäß ASR A1.3 hingewiesen werden.

(10) Lagerabschnitte, in denen Gefahrstoffe gelagert werden, sind gemäß ASR A1.3 zu kennzeichnen. Die Warnzeichen nach ASR A1.3 Anhang 1 Abschnitt 2 für bestimmte Gefahrstoffe sind anzubringen, wenn mehr als die in Tabelle 2 genannten Mengen vorhanden sind. Bei der Lagerung von verschiedenen Gefahrstoffen kann stattdessen das Warnzeichen W001 „Allge-meines Warnzeichen“ mit einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift „Gefahrstofflager“ angebracht werden. Die Notwendigkeit der Anbringung weiterer Warnzeichen nach ASR A1.3 ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

(11) Explosionsgefährdete Bereiche, in denen Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung erforderlich sind, sind an ihren Zugängen mit dem Warnzeichen D‑W021 „Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre“ zu kennzeichnen (Anhang I Nummer 1.6 Absatz 5 GefStoffV und Anhang 1 Nummer 2 ASR A1.3). Hinweise zur Festlegung von explosionsgefährdeten Bereichen finden sich in den Abschnitten 10.4 und 12.6."


Die speziellen Regelungen bei der Lagerung von Gasen unter Druck finden sich unter dem Abschnitt 10.2:

"(8) Bereiche, in denen Druckgasbehälter gelagert werden, sind mit dem Warnzeichen W029 „Warnung vor Gasflaschen“ gemäß ASR A1.3 zu kennzeichnen.

(9) Bereiche, in denen akut toxische Gase gelagert werden, sind mit dem Warnzeichen W016 „Warnung vor giftigen Stoffen“ gemäß ASR A1.3 zu kennzeichnen.

(10) Bereiche, in denen entzündbare Gase gelagert werden, sind mit dem Warnzeichen D‑W021 „Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre“ gemäß ASR A1.3 zu kennzeichnen.

(11) Bereiche, in denen sich gemäß Gefährdungsbeurteilung erstickend wirkende Gase an-reichern können, sind mit dem Warnzeichen W041 "Warnung vor Erstickungsgefahr" gemäß DIN EN ISO 7010 zu kennzeichnen."