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Gemäß § 22 des Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG dürfen Jugendliche nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden, sofern dies nicht zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist. Zu diesen gefährlichen Arbeiten gehören u.a.- Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen- Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 27394
. Unter Berücksichtigung der persönlichen Reife muss aber die Beschäftigung auf einen Umfang beschränkt sein, der die physische oder psychische Leistungsfähigkeit der/des Jugendlichen nicht überfordert (§ 22 JArbSchG), zumal keine qualifizierte erzieherische Ausbildung vorliegt.Wir empfehlen, bei der Beaufsichtigung von Kindern durch Jugendliche auch haftungsrechtliche Fragen (Wer trägt die Aufsichtspflicht?) zu klären ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 2204
daran, was der Jugendliche/die Jugendliche in dieser Zeit lernen soll. Dieses sogenannte Ausbildungsziel ist abhängig von der Art des FSJ und orientiert sich an der Zielsetzung und Aufgabe der Beschäftigungsstelle.Dabei ist aber auch zu beachten, dass die Tätigkeiten den Jugendlichen/die Jugendliche weder physisch noch psychisch überfordern dürfen (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG). Im Rahmen ...
Stand: 09.07.2019
Dialog: 19615
physisch sowie psychisch behinderter Beschäftigter laut Fragesteller in der Durchführung entsprechender Maßnahmen. Unterschiedliche Einrichtungen, wie etwa Berufsgenossenschaften, bieten in diesem Zusammenhang Handlungshilfen an, beispielsweise zur Durchführung von Unterweisungen (vgl. https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/service/schulung-beratung/seminare/intew-werkstaetten-arbeitssicherheit ...
Stand: 27.06.2018
Dialog: 42319
Sofern die Auszubildenden noch jugendlich (noch keine 18 Jahre alt) sind, sind die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes - JArbSchG anzuwenden.Unter § 22 JArbSchG sind Tätigkeiten aufgeführt, mit denen Jugendliche nicht beschäftigt werden dürfen, u.a.mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigenmit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen ...
Stand: 03.04.2025
Dialog: 20587
und –beschränkungen beachtet werden (§§ 22-25 JArbSchG). Hier sei v.a. auf die psychische und physische Leistungsfähigkeit der Kinder/Jugendlichen hingewiesen (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG), welche im Rahmen des Praktikums nicht überschritten werden darf. Demnach sollte dieses vor Aufnahme eines Praktikums unter Einbezug des Alters und der persönlichen Leistungsfähigkeit des Kindes/Jugendlichen vorab geprüft ...
Stand: 17.11.2023
Dialog: 18123
werden. Bei einer Beschäftigung an Sonntagen soll jeder zweite Sonntag frei bleiben, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.Darüber hinaus dürfen Jugendliche bei dieser Art der Tätigkeit nicht sittlichen Gefahren ausgesetzt sein bzw. die physische oder psychische Leistungskraft im Sinne § 22 JArbSchG darf nicht überfordert werden. Zudem gilt nach § 25 JArbSchG ein Beschäftigungsverbot ...
Stand: 12.02.2025
Dialog: 3538
) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden 1.mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, 2.mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, 3.mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können, 4 ...
Stand: 09.04.2020
Dialog: 11830
, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke ...
Stand: 19.08.2024
Dialog: 14516
Regelungen für die Beschäftigung von Jugendlichen in der Ausbildung sind im Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG getroffen.Unter dem zweiten Titel des JArbSchG sind Beschäftigungsverbote und -beschränkungen aufgeführt:" § 22 Gefährliche Arbeiten (1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden 1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, 2. mit Arbeiten ...
Stand: 09.07.2023
Dialog: 15275
dieser Gefahren.In Bezug auf etwaige Beschäftigungsverbote ist § 22 JArbSchG relevant:"(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden 1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, 2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, 3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden ...
Stand: 29.11.2023
Dialog: 27366
Arbeiten:Arbeiten, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit von Schülerinnen und Schülern übersteigen, z. B.· Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten;· Arbeiten, bei denen dauerndes Stehen erforderlich ist;· Arbeiten mit erzwungener Körperhaltung;· Arbeiten mit einem hohen Maß an Verantwortung.Arbeiten, bei denen Schülerinnen und Schüler sittlichen Gefahren ausgesetzt sind.Arbeiten ...
Stand: 29.11.2023
Dialog: 14595
und vollzeitpflichtige Jugendliche psychisch und physisch nicht überfordern oder mit Unfallgefahren verbunden sein. Nach § 5 Abs. 3 JArbSchG ist eine Beschäftigung nur an Werktagen von Montag - Freitag und nicht vor oder während des Schulunterrichts, in der Zeit zwischen 08.00 und 18.00 Uhr bis zu zwei Stunden, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu drei Stunden täglich zulässig.Weitere ...
Stand: 25.04.2019
Dialog: 4801
, die Schutzmaßnahmen festzulegen und der anzeigenden Arbeitnehmerin ein Gespräch zu weiteren Anpassungen anzubieten (§ 10 Abs. 2 MuSchG). Hat der Arbeitgeber keine erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen, hat er die Arbeitnehmerin freizustellen (Beschäftigungsverbot nach § 10 Abs. 3 MuSchG).Im vorliegenden Fall müssen insbesondere die physischen Belastungen, die bei der Ausübung physiotherapeutischer Tätigkeiten ...
Stand: 29.08.2023
Dialog: 3697
"unverantwortbaren Gefährdungen" am Arbeitsplatz ausgeschlossen sind. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist (§ 9 Abs. 2 MuSchG).Das MuSchG nennt jedoch Beispiele zu physischen, psychischen, physikalischen, chemischen und biologischen Gefährdungen ...
Stand: 12.02.2025
Dialog: 43855
(durch den Kontakt mit Körperflüssigkeiten), den Umgang mit chemischen Gefahrstoffen (Reinigungs- und Desinfektionsmittel) und physische Belastungen (Zwangshaltungen etc.). Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen diese in ihrer Komplexität erfasst und beurteilt werden, um infolgedessen adäquate Schutzmaßnahmen bestimmen zu können.Durch Nichteinhaltung der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen ...
Stand: 17.12.2019
Dialog: 6149
Nach § 4 „Allgemeine Grundsätze" Nummer 6 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist Folgendes zu beachten:„Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering ...
Stand: 13.02.2025
Dialog: 43868