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Welche Maßnahmen muss der Arbeitgeber bei der Beschäftigung einer schwangeren Piercerin treffen?

KomNet Dialog 6149

Stand: 17.12.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Gefährdungen für werdende / stillende Mütter

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Frage:

Ich bin in der 15. Woche schwanger und arbeite als Piercerin (ich bin Angestellte). Mein Chef meinte, es gäbe kein Regelungen, die aussagen, dass dieser Beruf in der Schwangerschaft nicht mehr ausgeführt werden darf/soll. Ich bin unsicher, da ich dem Kunden eben mit Kanülen durch die Haut pierce und auch Haut (Stichkanal) aufdehne, es kann also auch etwas Blut/Eiter austreten sowie beim Zungenpiercing eben auch Speichel. Ich arbeite sehr viel mit Desinfektionsmitteln. Was ist in dem vorliegenden Fall zu beachten?

Antwort:

Bei der Beschäftigung einer werdenden oder stillenden Mutter muss der Arbeitgeber von sich aus die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) einhalten und entsprechend erforderliche Schutzmaßnahmen treffen. Insbesondere ist der Arbeitgeber nach § 27 Abs. 1 MuSchG verpflichtet, unverzüglich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft die zuständige Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen (in Nordrhein-Westfalen die Dezernate 56 der Bezirksregierungen) sowie den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden.


Der Arbeitgeber hat - unabhängig davon, ob eine Frau am Arbeitsplatz beschäftigt wird - bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für jede Tätigkeit jene Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu ermitteln, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt sein kann (anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG). Auf Grundlage dieser Beurteilung ist anschließend festzustellen, inwieweit Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. Stillbereitschaft hat der Arbeitgeber seine Beurteilung auf Aktualität zu überprüfen, die Schutzmaßnahmen festzulegen und der anzeigenden Arbeitnehmerin ein Gespräch zu weiteren Anpassungen anzubieten (§ 10 Abs. 2 MuSchG). Hat der Arbeitgeber keine erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen, hat er die Arbeitnehmerin freizustellen (Beschäftigungsverbot nach § 10 Abs. 3 MuSchG).


Ergibt die Beurteilung, dass eine unverantwortbare Gefährdung bezüglich der Sicherheit oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind vorliegt, ist der Arbeitgeber dazu angehalten, der Frau die Fortführung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen und in diesem Sinne geeignete Schutzmaßnahmen in Rangfolge des § 13 MuSchG zu treffen, die sich wie folgt gliedern:

1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen

2. Arbeitsplatzwechsel (Arbeitgeber hat hierbei erweitertes Direktionsrecht, § 315 BGB)

3. Freistellung im Rahmen eines Beschäftigungsverbots unter Zahlung des Mutterschutzlohns gem. § 18 MuSchG (als Ultima Ratio)


Die Dokumentationspflicht bezüglich der Gefährdungsbeurteilung und die Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten ergeben sich aus § 14 MuSchG.


Ihre Tätigkeit ist durch bestimmte Gesundheitsgefahren gekennzeichnet wie z. B. ein erhöhtes Infektionsrisiko (durch den Kontakt mit Körperflüssigkeiten), den Umgang mit chemischen Gefahrstoffen (Reinigungs- und Desinfektionsmittel) und physische Belastungen (Zwangshaltungen etc.). Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen diese in ihrer Komplexität erfasst und beurteilt werden, um infolgedessen adäquate Schutzmaßnahmen bestimmen zu können.


Durch Nichteinhaltung der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen kann sich Ihr Arbeitgeber strafbar machen (Abschnitt 6 MuSchG). Verlangt Ihr Arbeitgeber weiterhin von Ihnen, dass Sie gesetzlich verbotene Arbeiten durchführen, steht Ihnen ein Leistungsverweigerungsrecht (d. h. die Ablehnung dieser Arbeiten) zu. Gegen eventuell hierauf erfolgende Repressalien (Kündigung) sind Sie nach § 17 MuSchG geschützt.


Nadelstichverletzungen sind auch Ursache für einen Großteil der beruflich erworbenen Infektionskrankheiten (z. B. Hepatitis B und C, HIV). Infektionsrisiken können zwar u. a. durch das Tragen geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (z. B. Handschuhe, Schutzbrille, Kittel, partikelfiltrierende Halbmasken etc.) minimiert werden, aber bei Arbeiten mit schneidenden, stechenden, zerbrechlichen und rotierenden Geräten und Instrumenten versagt leider diese Schutzwirkung. Die Schutzhandschuhe sind nicht schnittfest. Daher sind alle Tätigkeiten, bei denen Sie mit kontaminierten (z. B. durch Blut, Speichel etc.) schneidenden, stechenden, zerbrechlichen oder rotierenden Geräten und Instrumenten (z. B. Skalpell, Nadel, Kanülen) arbeiten, nicht erlaubt (vergl. § 11 MuSchG).


Fazit: Ob Sie an Ihrem Arbeitsplatz verbleiben können, ist von der Gefährdungsbeurteilung und den festgelegten Schutzmaßnahmen abhängig. Abschließend möchten wir ausdrücklich darauf hinwiesen, dass zur weiteren Klärung der Einzelheiten die Betriebsärztin/der Betriebsarzt und/oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit vor Ort sowie die zuständigen staatlichen Behörden hinzugezogen werden sollten. 


Weitere Informationen zum Mutterschutz finden Sie unter www.mags.nrw/mutterschutz .