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Es gibt keine allgemein anerkannte Altersgrenze. Laut der OECD-Definition sind alle erwerbstätigen Personen "alt", die in der zweiten Hälfte ihres Berufslebens stehen, aber das Pensionsalter noch nicht erreicht haben. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit sieht eine fließende Grenze von 45 bis 55 Jahren. Hinweis: Die Initiative DEMOGRAFIE AKTIV ...
Stand: 12.06.2017
Dialog: 3440
Für "ältere Arbeitnehmer" gibt es keine eindeutige Definition bzw. Altersgrenze.In der Beschäftigungs- und Arbeitspolitik werden häufig Beschäftigte ab dem 50. Lebensjahr als "ältere Beschäftigte" bezeichnet. Gelegentlich wird diese Bezeichnung auch bereits auf Beschäftigte in der zweiten Lebenshälfte und damit ab dem 45. Lebensjahr angewendet.Die Aussage stützt sich auf die BAUA-Publikation ...
Stand: 18.09.2023
Dialog: 25256
Die Eignung für Tätigkeiten sollte stets individuell beurteilt werden, da das kalendarische Alter nur wenig hierüber aussagt. Älteren Beschäftigten können Stärken zugeordnet werden, denen in der Arbeitswelt der Zukunft eine besondere Bedeutung zukommt. Hier sind z.B. zu nennen: - Fähigkeiten zur verbindenden, zielführenden Kommunikation, - größere Lebenserfahrung, - größere zeitliche ...
Stand: 12.06.2017
Dialog: 3436
Für die Behandlung der KMF gilt die TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle". Es wird unterschieden in "alte" Mineralwolle (anwendbar bis 2010) und "neue" Mineralwolle (Anwendung ab ca. 1996). Wenn das Material nicht zugeordnet werden kann, ist unbedingt eine Einstufung als "alte" Mineralwolle vorgegeben.Für "alte" Mineralwolle besteht kein Gebot ...
Stand: 10.05.2019
Dialog: 19674
Die Frage wird durch die TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen", Punkt 4.3 Absatz 3 beantwortet. Dort heißt es: "Das Umetikettieren von der alten Kennzeichnung nach EG-Richtlinien auf die neue Kennzeichnung nach CLP-Verordnung ist nicht notwendig, wenn sich keine zusätzlichen relevanten Sicherheitsinformationen ergeben haben. Dies gilt insbesondere ...
Stand: 02.08.2017
Dialog: 29910
Nach Artikel 36 der REACh-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 muss jeder Akteur der Lieferkette die für seine Aufgaben erforderlichen Informationen 10 Jahre aufbewahren. Hierzu kann auch das Sicherheitsdatenblatt und dessen Vorgängerversionen gehören (vgl. hierzu auch BAuA-Vortragsfolien "Das Sicherheitsdatenblatt als zentrales Informationsinstrument").Zudem kann es sinnvoll sein, z. B. um betriebliche ...
Stand: 08.03.2021
Dialog: 12596
Die Teilnahme älterer Beschäftigter an betrieblich organisierten Weiterbildungsveranstaltungen stellt für Personen dieser Zielgruppe oftmals eine große Überwindung dar. Dies liegt mitunter darin begründet, dass der Besuch entsprechender Lehrveranstaltungen häufig lange Zeit zurückliegt und die Vorstellung, den daran gekoppelten Erwartungen Vorgesetzter (die Anwendung des vermittelten Wissens ...
Stand: 12.07.2017
Dialog: 5854
Die Begriffsverwirrung hängt damit zusammen, dass bei der Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen Übergangsfristen gegolten haben. Während eines bestimmten Zeitraumes war es möglich, nach neuem Recht (Kategorien 1a, 1b und 2) oder nach altem Recht (Kategorien 1, 2 oder 3) zu kennzeichnen. Unterschiede gab es auch, was die Kennzeichnungspflicht von Stoffen oder Gemischen (früher: Zubereitungen ...
Stand: 11.10.2016
Dialog: 27637
In der TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" ist unter Nummer 4.3 Absatz 3 hierzu folgendes nachzulesen:"Das Umetikettieren von der alten Kennzeichnung nach EG-Richtlinien auf die neue Kennzeichnung nach CLP-Verordnung ist nicht notwendig, wenn sich keine zusätzlichen relevanten Sicherheitsinformationen ergeben haben. Dies gilt insbesondere für Originalgebinde ...
Stand: 11.03.2020
Dialog: 43082
Grundsätzliche Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit Ihrem Anhang. Danach hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Im Anhang der ArbStättV wird unter Punkt 1.3 näher auf di ...
Stand: 18.07.2017
Dialog: 26761
Die Leistungsfähigkeit von älteren Personen ist stets individuell zu beurteilen, denn das kalendarische Alter sagt wenig hierüber aus. Generell ist Arbeit unter Zeitdruck mit zunehmendem Alter schwerer zu bewältigen, insbesondere dann, wenn sie mit komplexen Anforderungen gekoppelt ist. Fehlbelastungen wie Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeit in Zwangshaltung oder mit monotonen ...
Stand: 12.06.2017
Dialog: 3435
Durch die novellierte Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) werden keine konkreten Anforderungen mehr beschrieben, die die Maschine erfüllen muss (wie im Anhang 1 der alten BetrSichV). Das Schutzniveau wird durch die Schutzziele der §§ 5-9 BetrSichV definiert und muss dem Stand der Technik entsprechen. Wie es erreicht wird, muss der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ...
Stand: 13.07.2016
Dialog: 24966
Sie Ihren Arbeitgeber, wie er mit dieser Situation umzugehen gedenkt? Wie er unter den Bedingungen des demografischen Wandels mit seinem mittelständischen Unternehmen im Wettbewerb bestehen will? Wie bei Ihrem Arbeitgeber ist nach wie vor in vielen Unternehmen das so genannte Defizitmodell handlungsleitend. Dieses Defizitmodell geht davon aus, dass mit zunehmendem Alter ein Abbau der Leistungsfähigkeit ...
Stand: 21.06.2017
Dialog: 3388
Die Beantwortung Ihrer Frage ist vom Alter Ihres Sohnes abhängig. Grundsätzlich richtet sich die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG und der Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV. Nach dem JArbSchG gilt als Kind, wer noch nicht 15 Jahre alt ist, Jugendlicher, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Dabei sind auf Jugendliche ...
Stand: 10.01.2025
Dialog: 19047
Anpassung von Arbeitsplätzen, altersgemischte Teams) - Qualifikation/Weiterbildung (z.B. Karriereplanung, Qualifizierungsmaßnahmen an den spezifischen Bedarfen und Bedürfnissen Älterer ausrichten, Nutzung des Erfahrungswissens Älterer durch Paten-/Mentorenprogramme) - Personalführung/Personal- und Stellenplanung (z.B. Vermittlung eines kooperativen, vorurteilsfreien Führungsstils, Altersstrukturanalysen ...
Stand: 05.07.2017
Dialog: 3438
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) fordert in § 14:"(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten: 1. Informationen über die am Arbeitsplatz ...
Stand: 14.11.2024
Dialog: 16666
Aufgrund des immer stärker werdenden Fachkräftemangels ist das Thema Demografie auch für kleine und mittlere Unternehmen von zunehmender Bedeutung, um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Aktuell ist mehr als jeder dritte Erwerbsfähige älter als fünfzig Jahre und für die Betriebe wird es zunehmend schwerer werden, junge Beschäftigte und Fachkräfte zu gewinnen. Der demografische Wandel eröffnet ...
Stand: 27.08.2019
Dialog: 23671
, die alle Beschäftigtengruppen im Blick hat, und - bietet Jung und Alt Weiterbildungsmöglichkeiten an und ermöglicht ein Lernen während des Arbeitsprozesses Eine Überprüfung, welche Arbeitsaufgaben Erfahrung benötigen und diese gezielt mit Älteren besetzen, ist ein erster praktischer Schritt in diese Richtung. So können zum Beispiel – ggf. mit entsprechender Schulung - ältere Mitarbeiter zur Moderation ...
Stand: 21.06.2017
Dialog: 3389
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt u.a. für die Beschäftigung von Personen in der Berufsausbildung, die noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 1 Abs. 1 Ziffer 1 JarbSchG). Sobald ein Jugendlicher 18 Jahre (Vollendung des 18. Lebensjahres) alt wird, gilt für ihn das JArbSchG nicht mehr, auch wenn er sich noch in der Berufsausbildung befindet. Eine Ausnahme ist in § 9 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG ...
Stand: 14.01.2025
Dialog: 2290
Oft wird die Meinung vertreten, ältere Menschen könnten nicht mehr oder nicht mehr so gut lernen. Diese Einschätzung ist falsch. Die Lernfähigkeit bleibt bis ins achte und neunte Lebensjahrzehnt erhalten, wenn sie nicht aufgrund von spezifischen Erkrankungen (beispielsweise Arteriosklerose) beeinträchtigt wird. Allerdings verändert sich die Lernleistungsfähigkeit im Verlauf des Lebens ...
Stand: 02.08.2017
Dialog: 3445