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Müssen Alt-Maschinen, die betrieblich eingesetzt werden, der aktuellen Maschinenrichtlinie entsprechen?

KomNet Dialog 24966

Stand: 13.07.2016

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit `alte` Arbeitsmittel / Nachrüstung

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Frage:

Hier geht es um den ersten Satz aus (3): „Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten.“ Hier geht es mir auch wieder um Maschinen. Ist o.g. Satz so zu verstehen, dass nun auch Alt-Maschinen, die betrieblich eingesetzt werden der aktuellen Maschinenrichtlinie entsprechen müssen? Bisher war es doch Aufgabe des Betreibers, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV zu beurteilen, ob und in welchen Punkten die Altmaschine über die Anforderungen des Anh.1 (alte BetrSichV) hinaus auf den aktuellen Stand der Technik anzupassen war.

Antwort:

Durch die novellierte Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) werden keine konkreten Anforderungen mehr beschrieben, die die Maschine erfüllen muss (wie im Anhang 1 der alten BetrSichV). Das Schutzniveau wird durch die Schutzziele der §§ 5-9 BetrSichV definiert und muss dem Stand der Technik entsprechen. Wie es erreicht wird, muss der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festlegen. Werden die Zielvorgaben nicht erfüllt, so hat er entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

In der amtlichen Begründung zur neuen Betriebssicherheitsverordnung wird in Bezug auf den Unterschied zwischen der alten und der neuen BetrSichV diesbzgl. ausgeführt:
"Die materiellen Anforderungen werden beibehalten, jedoch als Schutzziele formuliert. Diese gelten für alte, neue und selbst hergestellte Arbeitsmittel gleichermaßen, so dass es keiner besonderen, bisher strittigen, Bestandsschutzregelung bedarf. Vielmehr muss der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich selbst entscheiden, ob ggf. Nachrüstmaßnahmen erforderlich sind."