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Welches Schild ersetzt das alte Verbotsschild der alten ASR A1.3 "Bedienung mit Krawatte verboten"?

KomNet Dialog 26761

Stand: 18.07.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

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Frage:

In der alten ASR A1.3 gab es das Verbotsschild "Bedienung mit Krawatte verboten" welches vornehmlich für Aktenvernichter Verwendung fand. In der neune ASR A1.3 existierte dieses Verbotsschild nicht mehr. Mit welchem Hinweisschild muss jetzt auf diese Gefahr aufmerksam gemacht werden?

Antwort:

Grundsätzliche Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit Ihrem Anhang.

Danach hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen.

Im Anhang der ArbStättV wird unter Punkt 1.3 näher auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung eingegangen.

"(1) Unberührt von den nachfolgenden Anforderungen sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen einzusetzen, wenn Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 sind dabei zu berücksichtigen.
(2) Die Kennzeichnung ist nach der Art der Gefährdung dauerhaft oder vorübergehend nach den Vorgaben der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) auszuführen. Diese Richtlinie gilt in der jeweils aktuellen Fassung. Wird diese Richtlinie geändert oder nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden.
(3) (weggefallen)"

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. Im Anhang 1 der ASR A1.3 finden sich eine Auswahl Sicherheitszeichen und Sicherheitsaussagen (nach DIN EN ISO 7010 „Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Registrierte Sicherheitszeichen“, Ausgabe Oktober 2012 und DIN 4844-2 „Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Teil 2: Registrierte Sicherheitszeichen“, Ausgabe Dezember 2012). Das Zeichen von Ihnen beschriebene Zeichen befindet sich nicht darunter. Ein Nachfolgezeichen ist uns aus den Arbeitsschutzvorschriften nicht bekannt. Da es sich, bei den in der ASR A1.3 genannten Zeichen, nur um eine Auswahl handelt kann es hier immer wieder zu Wechseln in der ASR A1.3 kommen. Aus diesem Grund kann das bisherige Zeichen, sofern es den entsprechenden DIN Normen entspricht, weiterverwendet werden. 

Hinweis:
Normen können kostenpflichtig über den BEUTH Verlag bezogen werden.