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Arbeitszeitgesetz ist nicht entschieden, ob und inwieweit Urlaubstag, Krankheitstage und Tage sonstiger Arbeitsbefreiung in die Berechung des Ausgleichs einbezogen werden können oder nicht.Gemäß den Kommentierungen zum Arbeitszeitgesetz (beispielsweise Kommentar zum ArbZG von Rudolf Anzinger/Wolfgang Koberski, Verlag Recht und Wirtschaft) widerspräche es aber der Zwecksetzung der Urlaubstage, wenn diese ...
Stand: 26.02.2019
Dialog: 6587
Ja!Begründung:Das Arbeitszeitgesetz definiert in § 2 Arbeitszeit folgendermaßen:"Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen."Der Kommentar Anzinger/ Koberski erläutert dazu noch:"Die Zeit zwischen Beginn und Ende der Arbeit ist Arbeitszeit, unabhängig davon, ob und in welcher Form der Arbeitgeber von der ihm während dieser Zeit ...
Stand: 22.02.2019
Dialog: 26493
Ruhezeit von 10 Stunden (vgl. § 5 Abs. 2 ArbZG).Verkehrsbetriebe sind alle Bereiche, deren Zweck auf die Beförderung von Personen, Gütern oder Nachrichten gerichtet ist, sowie die dazugehörigen selbständigen oder unselbständigen Hilfs- und Nebenbetriebe. Die verschiedenen Kommentare zum Arbeitszeitgesetz sehen darunter auch die Betriebe der Telekom und des Postdienstes. Hierzu wird auf den Kommentar ...
Stand: 22.02.2019
Dialog: 19289
des Arbeitnehmers" (Kommentar zum ArbZG, Rudolf Anzinger/Wolfgang Koberski, Verlag Recht und Wirtschaft)Der Arbeitgeber hat also ein Recht (und auch die Pflicht) zu wissen, wie lange seine Arbeitnehmer arbeiten.Weiter hat der Arbeitnehmer nach § 15 Arbeitsschutzgesetz die Pflicht, "gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für seine Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen." Es wäre ...
Stand: 22.02.2019
Dialog: 11861
. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz persönlich arbeitsfertig bereithält bzw. nicht mehr bereithält (siehe auch Kommentierungen zum Arbeitszeitgesetz (Kommentar zum ArbZG, Rudolf Anzinger/Wolfgang Koberski, Verlag Recht und Wirtschaft, 2. Auflage, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-8005-3055-4 ).Aus dem Arbeitsvertrag oder aus Tarifverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen ergibt ...
Stand: 28.02.2019
Dialog: 6045
Ja!Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) enthält für Wege- und Reisezeiten zwar keine Hinweise, wie diese arbeitszeitrechtlich zu bewerten sind, in den Kommentierungen zum Arbeitszeitgesetz (z.B. Kommentar zum ArbZG von Anzinger / Koberski) werden aber Arbeitsgerichtsentscheidungen sowie gefestigte Rechtsauffassungen wiedergegeben und kommentiert.Reisezeiten sind alle unabhängig von Beginn und Ende ...
Stand: 26.02.2019
Dialog: 8246
In der Kommentierungen zum Arbeitszeitgesetz (z.B. Anzinger, Rudolf/Koberski, Wolfgang, Kommentar zum ArbZG, 2. Auflage 2005, § 18 Rn.9) wird zu leitenden Angestellten u.a. erläutert, dass dieser Personenkreis auch Unternehmeraufgaben übernimmt.Da der Gesetzgeber auf die Festlegung von Arbeitszeitgrenzen für selbständige Unternehmer und Gewerbetreibende verzichtet, wird es als unbedenklich ...
Stand: 21.04.2023
Dialog: 5075
Im Arbeitszeitgesetz- ArbZG und den dazugehörigen Kommentaren ist nicht eindeutig definiert, wie Geschäftsessen arbeitszeitrechtlich zu bewerten sind.Gehören Geschäftsessen mit zur Haupttätigkeit des Beschäftigten, d.h., wenn diese rein geschäftlichen Charakter haben oder diese vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet wurden, könnte man die dafür aufgewandte Zeit als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG ...
Stand: 21.02.2019
Dialog: 14021
vom 15.09.2009 – 9 AZR 757/08).Bei Schichtarbeitern ist die Verlängerung der Arbeitszeit auf 10 Stunden möglich, der Ausgleichszeitraum liegt jedoch bei einem Kalendermonat bzw. 4 Wochen. Sollte der fragliche freie Tag als Ausgleichstag genutzt werden, ist er unbedingt nachzuholen bzw. ein Arbeitseinsatz an diesem Tag ist nicht möglich (vergl. § 6 ArbZG, Kommentar: Anzinger/ Koberski 2014). Zudem kommt ...
Stand: 22.02.2025
Dialog: 21647
, Kommentar Arbeitszeitgesetz).Der Arbeitnehmer ist in der Wahl seines Aufenthaltortes frei, wenn er seine jederzeitige Erreichbarkeit durch den Arbeitgeber gewährleisten kann. Hier kommt es nun auf die Tätigkeit des Arbeitsnehmers an, ob er sich in der Nähe seines Einsatzortes aufhalten muss oder nicht. Die Entfernung des Arbeitnehmers vom Arbeitsort darf dem Zweck der Rufbereitschaft nicht zuwider laufen ...
Stand: 22.02.2019
Dialog: 21331
für bestimmte Wirtschaftszweige oder Sparten gänzlich fehlen (siehe Kommentar zum ArbZG, Rudolf Anzinger/Wolfgang Koberski, Verlag Recht und Wirtschaft ).Dieses bedeutet, dass es nicht ausschlaggebend ist, ob für einen Bereich derzeit kein Tarifvertrag abgeschlossen ist, sondern ob für den gesamten Bereich ein Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen wird. Wie zuvor ausgeführt, trifft dieses aber nur ...
Stand: 21.02.2019
Dialog: 13211
Eine Mitarbeiterversammlung, die der Arbeitgeber veranstaltet und bei der eine betriebliche Pflicht zur Teilnahme besteht, unterliegt den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG.Ist die Teilnahme freiwillig, d. h. werden die Beschäftigten nicht mit einer abhängigen Arbeit im wirtschaftlichen Sinn beschäftigt (siehe auch Kommentar zum Arbeitszeitgesetz von Zmarzlik/Anzinger, Verlag Recht ...
Stand: 22.05.2024
Dialog: 1867
ist jede 8 Stunden überschreitende Arbeitszeit an Werktagen und jede Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen, und zwar auch dann, wenn diese Arbeitszeit nur eine kurze Zeitspanne umfasst (vgl. z.B. Kommentar zum ArbZG Anzinger/Koberski; 2. Auflage, Rd-Nr. 11 zu § 16).Zu Frage 1:Nach der früheren gesetzlichen Regelung im Arbeitszeitgesetz von 1994 waren Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft keine Arbeitszeit ...
Stand: 03.11.2023
Dialog: 4444
die Entfernung des Arbeitnehmers vom Arbeitsort nicht dem Zweck der Rufbereitschaft zuwider laufen (vgl. Anzinger/Koberski: Kommentar zum Arbeitszeitgesetz, 3. Auflage, RdNr. 52ff zu § 2).Entscheidendes Kriterium zur Unterscheidung ist die Bestimmung über den Aufenthaltsort. Ohne Kenntnis dieses Kriteriums kann die erste Frage nicht beantwortet werden. Die Art der Alarmierung - ob durch Anruf des Arbeitgebers ...
Stand: 21.02.2019
Dialog: 12431