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Wie ist nach dem Arbeitszeitgesetz die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit im Detail zu berechnen?

KomNet Dialog 6587

Stand: 26.02.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

Wie ist gemäß den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit, z.B. in einem Zeitraum von 6 Monaten, im Detail zu berechnen? Wie werden dabei Urlaubstage, Krankheitstage und Fortbildungstage berücksichtigt? Wo finde ich entsprechende Rechtsvorschriften oder Kommentare?

Antwort:

Das Arbeitszeitgesetz - ArbZG sieht nicht die Ermittlung einer wöchentlichen Durchschnittsarbeitszeit vor, sondern schreibt gemäß § 3 ArbZG das Einhalten der werktäglichen Arbeitszeit vor. Diese kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.


Im Arbeitszeitgesetz ist nicht entschieden, ob und inwieweit Urlaubstag, Krankheitstage und Tage sonstiger Arbeitsbefreiung in die Berechung des Ausgleichs einbezogen werden können oder nicht.


Gemäß den Kommentierungen zum Arbeitszeitgesetz (beispielsweise Kommentar zum ArbZG von Rudolf Anzinger/Wolfgang Koberski, Verlag Recht und Wirtschaft) widerspräche es aber der Zwecksetzung der Urlaubstage, wenn diese als Ausgleichstage herangezogen würden. Urlaubstage sind daher bei der Ausgleichsregelung gemäß § 3 Abs. 2 ArbZG nicht zu berücksichtigen. Gemäß v.g. Kommentierung dürfen auch Krankheitstage nicht als Ausgleich herangezogen werden.


Tage sonstiger Arbeitsbefreiung, z.B. unbezahlter Sonderurlaub oder Tage des unberechtigten Fernbleibens von der Arbeit, können aber als Ausgleichstage herangezogen werden.