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Ist ein vom Arbeitgeber angeordnetes Geschäftsessen mit Kunden Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?

KomNet Dialog 14021

Stand: 21.02.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

Ist ein vom Arbeitgeber angeordnetes Geschäftsessen mit Kunden Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?

Antwort:

Im Arbeitszeitgesetz- ArbZG und den dazugehörigen Kommentaren ist nicht eindeutig definiert, wie Geschäftsessen arbeitszeitrechtlich zu bewerten sind.


Gehören Geschäftsessen mit zur Haupttätigkeit des Beschäftigten, d.h., wenn diese rein geschäftlichen Charakter haben oder diese vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet wurden, könnte man die dafür aufgewandte Zeit als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG ansehen. Hierbei ist allerdings zu bedenken, dass der Arbeitgeber nur wenig Einfluss auf die Dauer des Geschäftsessens nehmen kann, was eine entsprechende Einordnung zusätzlich erschwert. 


Dient ein Geschäftsessen überwiegend der Pflege von sozialen Beziehungen, kann es auch einen Freizeitcharakter haben; dann wäre die vom Mitarbeiter dafür aufgewandte Zeit arbeitszeitrechtlich als Ruhezeit anzusehen.


Im Tarifvertrag und im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarungen sind ebenfalls in die Bewertung mit einzubeziehen.

 

Insofern ist in jedem Fall eine differenzierte Bewertung nötig und eine allgemeingültige Aussage nicht möglich. Im Zweifelsfall ist es der zuständigen Arbeitsschutzbehörde vorbehalten, eine Entscheidung über den arbeitszeitrechtlichen Charakter eines Geschäftsessens zu treffen.