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Gibt es bei Nebentätigkeiten eine Mitwirkungspflicht des zweiten Arbeitgebers bezüglich Einhaltung der Arbeitszeiten?

KomNet Dialog 11861

Stand: 22.02.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

Ich bin als Vorgesetzter im Gesundheitswesen (Krankenhaus Bereich Krankenpflege) tätig. Viele der mir nachgeordneten Mitarbeiter (Gesundheits- und KrankenpflegerInnen) beantragen die Genehmigung einer Nebentätigkeit. Dabei sind sie gehalten, auch Angaben über den Umfang der geplanten Nebentätigkeit zu machen. Regelmässig gibt es keine Gründe diesen Anträge abschlägig zu entscheiden. Die Zustimmung erfolgt immer mit dem Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des ArbZG, insbesonders Höchstarbeitszeiten. Faktisch habe ich aber keine Möglichkeit zu überprüfen, ob nicht doch gegen die Höchsgrenzen verstossen wird. Gibt es eine Mitwirkungspflicht durch den zweiten Arbeitgeber, kann ich den konkret auffordern, Aufzeichnungen über den Einsatz "meiner" MitarbeiterInnen vorzulegen ?

Antwort:

Der (bzw. die) Arbeitgeber ist (sind) nach § 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zur Ermittlung der gesamten Arbeitszeit seiner (ihrer) Arbeitnehmer verpflichtet.

Im § 2 Abs. 1, 2. Halbsatz heißt es: "Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen."


Es geht darum entsprechend § 3 ArbZG

1. die tägliche Höchstarbeitszeit von maximal 10 Stunden und

2. die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden in dem Zeitraum eines halben Jahres nicht zu überschreiten.


Für Pkt. 1 ist der 2. (ggfl. der 3.) Arbeitgeber verantwortlich.

Da aber der Durchschnitt von 8 h werktäglich über den Zeitraum eines halben Jahres eingehalten werden muss, hat auch der erste Arbeitgeber seine Aufsichtspflicht wahrzunehmen.

"Mit der Ermittlungspflicht des Arbeitgebers korrespondiert die Auskunftspflicht des Arbeitnehmers" (Kommentar zum ArbZG, Rudolf Anzinger/Wolfgang Koberski, Verlag Recht und Wirtschaft)

Der Arbeitgeber hat also ein Recht (und auch die Pflicht) zu wissen, wie lange seine Arbeitnehmer arbeiten.


Weiter hat der Arbeitnehmer nach § 15 Arbeitsschutzgesetz die Pflicht, "gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für seine Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen." Es wäre daher sinnvoll, die Vorgehensweise für die Genehmigung von Zweitbeschäftigungen im Betrieb schriftlich klar zu regeln. Dies kann bereits im Arbeitsvertrag erfolgen, aber auch in einer Unterweisung der Mitarbeiter. Der Arbeitnehmer hat sich aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes an diese Weisung zu halten.


Der Kommentar Anzinger/Koberski weist zu § 3 ArbZG auf Folgendes hin:

Wird die Höchstarbeitszeit im zweiten Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der im ersten Arbeitsverhältnis vereinbarten Arbeitszeit erheblich überschritten, so ist das zweite Arbeitsverhältnis nach § 139 BGB in vollen Umfang nichtig." (Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.)

Da diese Fragen auch in den Zuständigkeitsbereich des Betriebsrates (bzw. Personalrates) fallen, sollte die Vorgehensweise mit ihm abgesprochen werden.


Zusammengefasst:

Grundsätzlich sind bei Doppelarbeitsverhältnissen beide Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitszeiten verantwortlich. Vorrangig liegt die Verantwortung beim zweiten Arbeitgeber, da hier die Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit am ehesten gegeben ist. Der Arbeitnehmer ist dem Arbeitgeber zur Auskunft verpflichtet.