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Kann ich während einer Rufbereitschaftswoche einen Urlaubstag nehmen?

KomNet Dialog 21331

Stand: 22.02.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

Kann ich während einer Rufbereitschaftswoche, in der die Rufbereitschaft i.d.R. an Wochentagen von 17.00 Uhr bis zum nächsten Tag um 7.30 Uhr geht und samstags und sonntags den ganzen Tag umfasst, einen Urlaubstag nehmen?

Antwort:

Die Rufbereitschaft wird durch den Arbeitszeitrahmen des § 3 Arbeitszeitgesetz - ArbZG - nicht beschränkt, da dieser Dienst keine Arbeitszeit ist (§ 2 ArbGZ). Während der Rufbereitschaft selbst ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich in der eigenen Wohnung oder einem anderen, dem Arbeitgeber anzuzeigenden Ort aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können. (Anzinger/Koberski, 2014, Kommentar Arbeitszeitgesetz).


Der Arbeitnehmer ist in der Wahl seines Aufenthaltortes frei, wenn er seine jederzeitige Erreichbarkeit durch den Arbeitgeber gewährleisten kann. Hier kommt es nun auf die Tätigkeit des Arbeitsnehmers an, ob er sich in der Nähe seines Einsatzortes aufhalten muss oder nicht. Die Entfernung des Arbeitnehmers vom Arbeitsort darf dem Zweck der Rufbereitschaft nicht zuwider laufen. Hier ist also zu unterscheiden, ob die Tätigkeit vor Ort oder per Telefon erledigt werden kann. Kommt es jedoch zu einem Einsatz, dann liegt Arbeitszeit vor und die Ruhezeit wird unterbrochen.


Fasst man die Inhalte verschiedener Definitionen zusammen, dann ist Rufbereitschaft dadurch bestimmt:

  • dass sich die Betroffenen auf Anordnung des Arbeitgebers
  • außerhalb des vereinbarten Arbeitszeitrahmens
  • in einem näher bestimmten Zeitrahmen
  • während ihrer Ruhezeit gemäß ArbZG an ihrem Wohnort oder an einem frei wählbaren und auch wechselbaren Aufenthaltsort, den sie dem Arbeitgeber gegenüber angeben müssen,
  • in einsatzfähigem und fahrtüchtigem Zustand, d. h. frei von Alkohol- oder Drogeneinfluss aufhalten und
  • jederzeit und unmittelbar per Telefon, Handy, Eurosignal oder Ähnliches erreichbar sind und alarmiert werden können, um unverzüglich, kurzfristig bzw. in angemessener Frist, ihre Arbeitsleistung im Unternehmen, bei einem Kunden oder an einem anderen, zum Zeitpunkt der Alarmierung näher zu bestimmenden Ort oder telefonisch bzw. per Computer-Fernzugriff (Remote Access) zu erbringen. (Böker, Betriebliche Vereinbarungen, Hans-Böckler-Stiftung).

§ 8 des Bundesurlaubsgesetzes - BUrlG - sagt aus, dass während des Urlaubes keine, dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausgeführt werden darf.


Damit sollten sich Rufbereitschaft und Urlaub grundsätzlich ausschließen. Wichtig ist jedoch in jedem Fall die Berücksichtung der Vereinbarungen, die im Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag festgelegt wurden.