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Warum sind leitende Angestellte vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen?

KomNet Dialog 5075

Stand: 21.04.2023

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

Vom Arbeitszeitgesetz sind nach § 18 leitende Angestellte explizit ausgenommen. Wie ist diese Ausnahme zu begründen? Die maximalen Arbeitszeiten und Ruhezeiten beruhen doch auf empirischen Daten zu Unfallhäufigkeiten und körperlichen sowie geistigen Belastungen. Ist ein leitender Angestellter aufgrund seiner Position anders konstitutioniert?

Antwort:

In der Kommentierungen zum Arbeitszeitgesetz (z.B. Anzinger, Rudolf/Koberski, Wolfgang, Kommentar zum ArbZG, 2. Auflage 2005, § 18 Rn.9) wird zu leitenden Angestellten u.a. erläutert, dass dieser Personenkreis auch Unternehmeraufgaben übernimmt.


Da der Gesetzgeber auf die Festlegung von Arbeitszeitgrenzen für selbständige Unternehmer und Gewerbetreibende verzichtet, wird es als unbedenklich angesehen, auch leitende Angestellte aus dem Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes (§ 18 Abs.1 Satz 1 ArbZG) herauszunehmen. Der Verweis auf die Definition der leitenden Angestellten gem. § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wurde zur Klarstellung aufgenommen. Auch die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes der letzten Jahre hat zu einer weitreichenden Herausnahme von leitenden Angestellten aus dem Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes und damit aus dem Arbeitszeitgesetz geführt.


Leitende Angestellte sind aber nicht völlig schutzlos. Arbeitsverträge dürfen z. B. kein die allgemeine menschliche Leistungsfähigkeit oder die Zumutbarkeit übersteigendes Arbeitsvolumen verlangen und müssen im Einklang mit dem Grundgesetz stehen (Schutz der Menschenwürde, Recht auf körperliche Unversehrtheit).