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Ja. In der Biostoffverordnung (BioStoffV) wird in § 14 (1) zur Betriebsanweisung der Beschäftigten festgelegt, dass der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung arbeitsbereichs- und biostoffbezogen zu erstellen hat und diese bei jeder maßgeblichen Änderung der Arbeitsbedingungen aktualisieren muss (Hinweis ...
Stand: 21.09.2021
Dialog: 43585
sensibilisierende oder toxische Wirkungen ausgeübt werden. Die Betriebsanweisung ist den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Sie muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache verfasst sein und insbesondere folgende Informationen enthalten:..."Diese Forderung findet sich auch unter Nummer 10 "Betriebsanweisung, Unterweisung und allgemeine arbeitsmedizinische Beratung ...
Stand: 07.04.2020
Dialog: 43119
Ob ein Biostoffverzeichnis geführt werden muss hängt davon ab, ob mit Biostoffen umgegangen wird. Sofern nicht mit Biostoffen umgegangen wird, braucht kein Verzeichnis geführt werden. Dies trifft auch zu, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen durchgeführt werden.In § 7 Absatz 2 Biostoffverordnung (BioStoffV) ist hierzu Folgendes ...
Stand: 30.08.2023
Dialog: 43817
Ja, bei nicht gezielten Tätigkeiten (wie im Schwimmbad) sind in der Dokumentation insbesondere diejenigen Biostoffe zu verzeichnen, die für die Gefährdungsbeurteilung relevant sind. (vgl. FAQ 7.2 der LASI-Veröffentlichung - LV 23 „Leitlinien zu Tätigkeiten mit Biostoffen“).Auf Kapitel 9 Ziffer 4 der TRBA 400 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten ...
Stand: 14.10.2024
Dialog: 43948
in eine Risikogruppe nach § 3 und zu ihren sensibilisierenden, toxischen und sonstigen die Gesundheit schädigenden Wirkungen beinhalten muss. Diese Passage regelt hinreichend genau und entsprechend dem Schutzziel der Vorschrift die Inhalte, die in dem Verzeichnis enthalten sein müssen. Sinn und Zweck des Verzeichnisses ist dabei nicht die Erstellung eines Verzeichnisses als solches, sondern die systematische ...
Stand: 30.12.2016
Dialog: 20898
Die Biostoffverordnung (BioStoffV) findet Anwendung, wenn Tätigkeiten mit Biostoffen durchgeführt werden. D.h. es ist in Ihrem Fall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß BioStoffV zu prüfen, ob in dem angelieferten Klärschlamm Biostoffe enthalten sind oder freigesetzt (Aerosole) werden können. Es empfiehlt sich Kontakt mit der Abwasserbehandlungsanlage aufzunehmen und sich nach dem „Entseuchu ...
Stand: 10.03.2025
Dialog: 42690
und den Gesundheitsschutz bedeutsam ist.Das bedeutet, Sie müssen zunächst prüfen, ob für die durchgeführten Tätigkeiten an der betroffenen Sicherheitswerkbank eine Erlaubnis (nach § 15 BioStoffV) vorliegt oder diese nach (nach § 16 BioStoffV) angezeigt wurden bzw. diese Tätigkeiten erlaubnis- oder anzeigepflichtig sind.Wenn dies der Fall ist, muss die Umstellung der Sicherheitswerkbank nicht nur eine Auswirkung ...
Stand: 21.01.2020
Dialog: 43016
Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die vorhandenen Gefährdungen ermitteln und festlegen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen werden.Im Zusammenhang mit Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten mit legionellenbelastetem Wasser in Verbindung kommen, muss die Gefährdungsbeurteilung wegen des möglichen Vorhandenseins ...
Stand: 08.10.2019
Dialog: 27339
Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. b) der Biostoffverordnung (BioStoffV) hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde die erstmalige Aufnahme nicht gezielter Tätigkeiten der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 einschließlich solcher, die mit (**) gekennzeichnet sind, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen, in Laboratorien, in der Versuc ...
Stand: 20.04.2025
Dialog: 44110
Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 4 Biostoffverordnung (BioStoffV) ist die Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber oder einer anderen verantwortlichen Person (§ 13 ArbSchG) durchzuführen. Sie muss für alle Tätigkeiten mit Biostoffen fachkundig erfolgen (§ 4 BioStoffV).Die TRBA 200 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen an die Fachkunde ...
Stand: 13.12.2024
Dialog: 44056
der verwendeten oder auftretenden Biostoffe zu erstellen (Biostoffverzeichnis), soweit diese bekannt sind. Auf das Biostoffverzeichnis kann verzichtet werden, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen durchgeführt werden (§ 7 Abs.4 BiostoffV). Ansonsten muss das Verzeichnis bei nicht gezielten Tätigkeiten und Tätigkeiten ohne ...
Stand: 23.08.2024
Dialog: 43648
, wenn das Material nachweislich HIV-, HBV- und HCV-negativ ist, auch bei klinisch unauffälligen Spendern. Da die Nasenspülflüssigkeit aufgrund von Verletzungen der Nasenschleimhaut durchaus Blutbeimengungen enthalten kann, muss ein solcher Nachweis geführt werden. Nicht zu vernachlässigen ist auch die Möglichkeit einer Infektion mit Influenza A und B Viren oder Respiratorischem Synzytial Virus (RSV ...
Stand: 16.12.2016
Dialog: 10892
und zügig durchzuführen.Anders als z. B. im Steuerrecht, in dem Rechtsvorschriften die Form der Steuererklärung vorschreiben, stellt die BioStoffV keine Anforderungen an die Form der Unterrichtung der Behörde nach § 17. Damit gilt die Regelung des § 10 VwVfG.Entsprechend der Formulierung des § 17 Abs. 1 Nr. 1 BioStoffV muss die zuständige Behörde über jeden Unfall und jede Betriebsstörung bei Tätigkeiten ...
Stand: 01.02.2021
Dialog: 23019
Gemäß Punkt 4.3.3 Abs. 3 der TRBA 100, in der der Übergang von nicht gezielten in gezielte Tätigkeiten behandelt wird, gehört zu den nicht gezielten Tätigkeiten auch die Inaktivierung des Probenmaterials nach erfolgter Identifizierung bzw. Diagnose, sofern keine weiteren gezielten Tätigkeiten folgen. Die geeigneten Maßnahmen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Eine Hilfestellung ...
Stand: 15.12.2016
Dialog: 10059
mit seinen räumlichen Gegebenheiten zu betrachten und zu bewerten.Das Handwaschbecken muss leicht erreichbar und (im Idealfall) ohne Handberührung zu bedienen sein (siehe Nummer 4.1.1 Absatz 2). Hintergrund ist hier vor allem die Vermeidung von ungewollten Kontaminationen von Oberflächen (Wasserhahn, etc.). Überträgt man diesen Gedanken nun auf Oberflächen allgemein, so sollten auch keine Türklinken ...
Stand: 06.11.2024
Dialog: 44034