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Muss man nicht gezielte Tätigkeiten mit geringen Mengen humanen Materials mit unklarem Infektionsstatus (Schutzstufe 2) anzeigen?

KomNet Dialog 44110

Stand: 20.04.2025

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Sonstiges (6.1.3)

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Frage:

Muss man nicht gezielte Tätigkeiten mit geringen Mengen humanen Materials mit unklarem Infektionsstatus (Schutzstufe 2) anzeigen?

Antwort:

Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. b) der Biostoffverordnung (BioStoffV) hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde die erstmalige Aufnahme nicht gezielter Tätigkeiten der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 einschließlich solcher, die mit (**) gekennzeichnet sind, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen, in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie anzuzeigen.

Gemäß TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“ Abschnitt 4.4.1. Abs. 1 sind humane Probenmaterialien (Körperflüssigkeiten, Gewebe, Zellkulturen etc.), deren Infektionsstatus nicht weiter charakterisiert ist, als potenziell infektiös anzusehen. Deswegen sind entsprechende Tätigkeiten im Allgemeinen unter den Bedingungen der Schutzstufe 2 nach Nummer 5.3 durchzuführen.

Weitere Informationen:

Anzeige nach § 16 Biostoffverordnung | Arbeitsschutz in NRW

BAuA - Regelwerk - Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin