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Können Betriebsanweisungen gemäß BioStoffV, analog der Betriebs- und Gefahrstoffanweisungen, den Beschäftigten auch in digitaler (schriftlicher) Form bereitgestellt werden?

KomNet Dialog 43585

Stand: 21.09.2021

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Sonstiges (6.1.3)

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Frage:

Können Betriebsanweisungen gemäß BioStoffV, analog der Betriebs- und Gefahrstoffanweisungen, den Mitarbeitern auch in digitaler (schriftlicher) Form bereitgestellt werden. Alle Mitarbeiter haben einen Zugang zu einem Computer und können im Bedarfsfall die Biostoffanweisung einsehen. Innerhalb der TRBA 250 7.1.2 heißt es, dass diese in verständlicher Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen und zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen sind. Hierbei würden wir diese Dokumente wie beschrieben digital auslegen.

Antwort:

Ja. In der Biostoffverordnung (BioStoffV) wird in § 14 (1) zur Betriebsanweisung der Beschäftigten festgelegt, dass der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung arbeitsbereichs- und biostoffbezogen zu erstellen hat und diese bei jeder maßgeblichen Änderung der Arbeitsbedingungen aktualisieren muss (Hinweis: Eine Betriebsanweisung ist nicht erforderlich, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen ausgeübt werden.) Die Betriebsanweisung ist den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Sie muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache verfasst sein.


Die DGUV Information 213-016 "Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung" ergänzt dazu, dass, falls durch Arbeitgeber eine elektronische (digitale) Form der Dokumentation genutzt wird, sicherzustellen ist, dass die Dokumente jederzeit verfügbar und gegen unautorisierte Veränderungen geschützt sind. Kann die jederzeitige elektronische (digitale) Verfügbarkeit nicht sichergestellt werden, ist der Zugang zur Betriebsanweisung in Form einer Dokumentation den Beschäftigten zu ermöglichen.


Die Betriebsanweisung dient als Grundlage für die mündliche Unterweisung. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten auf der Grundlage der jeweils aktuellen Betriebsanweisung über alle auftretenden Gefährdungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung hat der Arbeitgeber schriftlich festzuhalten und sich von den unterwiesenen Beschäftigten durch Unterschrift bestätigen zu lassen.

Digitale Betriebsanweisungen können somit zur Unterstützung und Vorbereitung der Beschäftigten auf die Unterweisung genutzt werden. Die Art und Weise des Zugangs sollte der Arbeitgeber mit den Beschäftigten und ihren Vertretern vereinbaren.