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Muss bei entseuchtem granulatförmigem Klärschlamm eine Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV (für Probenentnahme) durchgeführt werden?

KomNet Dialog 42690

Stand: 02.05.2019

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Sonstiges (6.1.3)

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Frage:

Muss bei entseuchtem, granulatförmigem Klärschlamm eine Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV (für Probenentnahme) durchgeführt werden? Wenn ja, wie ist der Klärschlamm einzuordnen, wenn dieser als nicht gefährlicher Abfall angeliefert und als Sekundärbrennstoff (Zementherstellung) verwendet wird?

Antwort:

Die Biostoffverordnung (BioStoffV) findet Anwendung, wenn Tätigkeiten mit Biostoffen durchgeführt werden. D.h. es ist in Ihrem Fall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß BioStoffV zu prüfen, ob in dem angelieferten Klärschlamm Biostoffe enthalten sind oder freigesetzt (Aerosole) werden können. Es empfiehlt sich Kontakt mit der Abwasserbehandlungsanlage aufzunehmen und sich nach dem „Entseuchungsprozess“ zu erkundigen. Kann auf Grund des angewendeten Verfahrens ausgeschlossen werden, dass Biostoffe im angelieferten Klärschlamm vorkommen, ist dies als Ergebnis in Ihrer Gefährdungsbeurteilung festzuhalten. Kann es nicht ausgeschlossen werden, sind Schutzmaßnahmen festzulegen.


Hinweis:

In Analogie zu Ihrem Anwendungsfall ist gemäß der TRBA 220 „Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen“ die Entnahme von Klärschlammproben in abwassertechnischen Anlagen eine nicht gezielte Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 1 oder 2 ohne Schutzstufenzuordnung.