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Wenn eine Sicherheitswerkbank geringfügig umgestellt wurde, muss das angemeldet werden, oder reicht eine Prüfung/Wartung aus?

KomNet Dialog 43016

Stand: 21.01.2020

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Sonstiges (6.1.3)

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Frage:

Wenn eine Sicherheitswerkbank geringfügig umgestellt wurde, muss das angemeldet werden, oder reicht eine Prüfung/Wartung aus?

Antwort:

In unserer Antwort gehen wir davon aus, dass sich Ihre Frage auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien bezieht und Sie wissen möchten, ob die Umstellung einer Mikrobiologischen Sicherheitswerkbank (MSW) nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 der Biostoffverordnung (BioStoffV) anzeigepflichtig ist oder eine Wartung der MSW ausreichend ist.


Bei einer reinen Veränderung des Aufstellungsortes der MSW ist eine Inbetriebnahmeprüfung nach den Vorgaben der zum Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme jeweils gültigen Norm erforderlich ist (Punkt 3.3.1 der BGI 863 / Merkblatt B011). Eine Wartung ist nicht ausreichend.


Darüber hinaus besteht nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 der BioStoffV eine Anzeigepflicht bei jeder Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeit, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam ist.


Das bedeutet, Sie müssen zunächst prüfen, ob für die durchgeführten Tätigkeiten an der betroffenen Sicherheitswerkbank eine Erlaubnis (nach § 15 BioStoffV) vorliegt oder diese nach (nach § 16 BioStoffV) angezeigt wurden bzw. diese Tätigkeiten erlaubnis- oder anzeigepflichtig sind.


Wenn dies der Fall ist, muss die Umstellung der Sicherheitswerkbank nicht nur eine Auswirkung auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz haben, sondern diese muss bedeutsam sein. Als Beispiel nennt die Biostoffverordnung Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4. Fälle mit gleichartigen Auswirkungen auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sind damit ebenfalls anzuzeigen.


Es ist aber durchaus vorstellbar, dass die von Ihnen geplante Umstellung der MSW nicht bedeutsam für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ist.


Im Zweifel sollten Sie Kontakt zu der für Sie zuständigen Behörde aufnehmen. Zuständige Behörde für Anzeigen nach der Biostoffverordnung sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen.