Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

In welcher Form hat die Unfallanzeige nach § 17 Biostoffverordnung zu erfolgen und welche Informationen sind dabei zu übermitteln?

KomNet Dialog 23019

Stand: 01.02.2021

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Sonstiges (6.1.3)

Favorit

Frage:

Gemäß § 17 der Biostoffverordnung hat der Arbeitgeber die zuständige Behörde unverzüglich über jeden Unfall und jede Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4, die zu einer Gesundheitsgefahr der Beschäftigten führen können, und über Krankheits- und Todesfälle Beschäftigter, die auf Tätigkeiten mit Biostoffen zurückzuführen sind, unter genauer Angabe der Tätigkeit zu unterrichten. In welcher Form hat die Unfallanzeige zu erfolgen und welche Informationen sind dabei zu übermitteln? Ist es notwendig, personenbezogene Angaben zu machen und wenn ja, welche? Führt der Unfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen muss gemäß § 193 Absatz 7 SGB VII der zuständigen Behörde eine Durchschrift der Unfallanzeige an den Unfallversicherungsträger übersendet werden. Ist damit auch die Anzeigepflicht nach Biostoffverordnung erfüllt?

Antwort:

Grundsätzlich gilt für alle Verwaltungsverfahren - die Unterrichtung der Behörde nach § 17 Biostoffverordnung -BioStoffV- ist ein Verwaltungsverfahren- die Regelung des § 10 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG (Bund). Danach ist ein Verwaltungsverfahren an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.


Anders als z. B. im Steuerrecht, in dem Rechtsvorschriften die Form der Steuererklärung vorschreiben, stellt die BioStoffV keine Anforderungen an die Form der Unterrichtung der Behörde nach § 17. Damit gilt die Regelung des § 10 VwVfG.

Entsprechend der Formulierung des § 17 Abs. 1 Nr. 1 BioStoffV muss die zuständige Behörde über jeden Unfall und jede Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4 unterrichtet werden, die zu einer Gesundheitsgefahr der Beschäftigten führen kann. In der Praxis bedeutet dies, dass jeder Unfall bzw. jede Betriebsstörung, bei der Personen beteiligt sind, zu berichten sind. Der Bericht sollte dabei entsprechend der Regelung des § 10 VwVfG (Bund) so abgefasst sein, dass er alle erforderlichen Daten enthält, um einem Außenstehenden zu ermöglichen, die Abläufe zu verstehen. Andernfalls erfolgen Nachfragen.


Krankeits- und Todesfälle Beschäftigter, die auf Tätigkeiten mit Biostoffen zurückzuführen sind, sind unter genauer Angabe der Tätigkeit zu berichten.


Personenbezogene Daten von Verunfallten, die über Name und Anschrift hinausgehen und die Identifizierung der beteiligten Person ermöglichen sind nicht zwingend erforderlich. Es kann jedoch zweckmäßig sein, wenn zusätzliche Daten wie z. B. Geschlecht und Alter der verunfallten Person übermittelt werden. Es kann sogar je nach den Randbedingungen des Einzelfalles sinnvoll sein, weitergehende Informationen z. B. über den allgemeinen Gesundheitszustand des Verunfallten zu berichten. Eine generelle Verpflichtung zur regelhaften Weitergabe personenbezogener Daten besteht jedoch nicht.


Durch die Übersendung der Anzeige nach § 193, Absatz 7 SGB VII wird formal die Pflicht zur Unterrichtung nach § 17 BioStoffV dann erfüllt, wenn aus dieser Anzeige hervorgeht, dass es sich um einen Unfall mit Biostoffen handelt und die Anzeige der zuständigen Behörde übermittelt wird.