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Wie ist die Aussage zu leicht erreichbaren Handwaschplätzen gemäß TRBA 250 Punkt 4.1.1 im Krankenhaus zu verstehen?
KomNet Dialog 44034
Stand: 06.11.2024
Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Sonstiges (6.1.3)
Frage:
Wie ist die Aussage zu leicht erreichbaren Handwaschplätzen gemäß TRBA 250 Punkt 4.1.1 im Krankenhaus zu verstehen? Sind hiermit immer Waschräume gemäß ASR 4.1 Punkt 6.1 Abs.1 gemeint?
Antwort:
Nein, es sind keine Waschräume gemeint. Die Handwaschplätze sind unabhängig von den Waschräumen zu sehen.
Die Frage nach der „leichten Erreichbarkeit" lässt sich nicht pauschal beantworten. Eine konkrete Meterangabe oder Ähnliches sieht der Gesetzgeber nicht vor, sondern er lässt hier einen Entscheidungsspielraum für den Arbeitgeber.
Wichtig ist, im Rahmen der fachkundig zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung (GBU) festzuhalten, welche Tätigkeiten genau in welchen Räumen durchgeführt werden und wo es dabei zu einer Gefährdung durch Biostoffe oder Gefahrstoffe kommen kann. Wird eine mögliche Gefährdung gesehen, so sind die (Mindest)schutzmaßnahmen (u. a. der TRBA 250 Nummer 4.1) umzusetzen und einzuhalten.
An dieser Stelle ist es wichtig, nicht zu verallgemeinern, sondern den konkreten Arbeitsplatz mit seinen räumlichen Gegebenheiten zu betrachten und zu bewerten.
Das Handwaschbecken muss leicht erreichbar und (im Idealfall) ohne Handberührung zu bedienen sein (siehe Nummer 4.1.1 Absatz 2). Hintergrund ist hier vor allem die Vermeidung von ungewollten Kontaminationen von Oberflächen (Wasserhahn, etc.). Überträgt man diesen Gedanken nun auf Oberflächen allgemein, so sollten auch keine Türklinken, Knöpfe, Schlüssel etc. berührt werden müssen, um ein Waschbecken benutzen zu können.
Dies dient dem Schutz der Beschäftigten, die ihre Hände waschen möchten und auch dem Schutz aller weiteren Personen in den entsprechenden Räumlichkeiten (weitere Beschäftigte, Patienten, Dritte).
Wenn die räumlichen Gegebenheiten es zulassen, dass ein Waschbecken in einem anderen Raum (als dem, in welchem die potentielle Kontamination stattfindet,) genutzt werden kann, ohne dass die Gefahr einer Verschleppung von Biostoffen durch Kontakt mit Oberflächen, wie Türklinken etc., besteht, könnte auch ein etwas weiter entferntes Waschbecken als „leicht erreichbar" im Sinne der TRBA 250 bewertet werden. Diese Entscheidung sollte in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden.
(Denkbare räumliche Gegebenheiten wären z. B. das Vorhandensein von automatisch öffnenden (Schiebe-) Türen zwischen einzelnen Räumen oder ständig offene Durchgänge zwischen Behandlungszimmern/ Laborräumen, Fluren etc.).
Neben den tatsächlichen räumlichen Gegebenheiten sollten bei der Entscheidung, wie viele Waschbecken benötigt werden, auch die allgemeinen Arbeitsbedingungen in der GBU berücksichtigt werden (TRBA 250 3, 3.1). Unter Nummer 3.1.1 sind Arbeitsplatzaspekte aufgeführt, die Sie bei Ihrer Entscheidungsfindung nach hiesiger Einschätzung in der GBU ebenfalls beurteilen sollten: die Arbeitsorganisation, der bestehende Zeitdruck in der Arztpraxis und die daraus möglicherweise resultierenden psychischen Belastungen sind hier beispielhaft zu nennen. Ein Weg zum Waschbecken am Ende des Flures oder in einem anderen Raum kann, in Summe über den Tag verteilt, eine zusätzliche Belastung darstellen. Eine genaue Betrachtung der tatsächlichen Tätigkeit wird hier empfohlen.
Die Beurteilung, wo ein Waschbecken erforderlich ist, sollte mit Beteiligung des Betriebsarztes / der Betriebsärztin getroffen werden.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass die oben stehenden Ausführungen ausschließlich Aspekte des Arbeitsschutzes berücksichtigen.
Informationen zu weiteren Vorschriften/Vorgaben aus weiteren Rechtsgebieten (Medizinrecht etc.) werden nicht betrachtet.
Aspekte des Patientenschutzes, des Infektionsschutzrechts oder Vorgaben von Ärztekammern werden nicht betrachtet und sind an anderer Stelle zu erfragen.