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Müssen wir für unsere fünf Reinigungsmitarbeiter:innen in einer Berufsschule, ein Biostoffverzeichnis anlegen?

KomNet Dialog 43648

Stand: 22.09.2023

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Sonstiges (6.1.3)

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Frage:

Müssen wir für unsere fünf Reinigungsmitarbeiter:innen in einer Berufsschule eine Biologisches Arbeitsstoffkataster anlegen?

Antwort:

Reinigungsarbeiten gehören zu den Tätigkeiten, die nicht unter § 5 Absatz 1 Biostoffverordnung (BiostoffV) fallen und somit keiner Schutzstufe zugeordnet werden müssen.

Kann bei diesen Tätigkeiten eine der in § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 3 genannten Informationen nicht ermittelt werden, weil das Spektrum der auftretenden Biostoffe Schwankungen unterliegt oder Art, Dauer, Höhe oder Häufigkeit der Ex­position wechseln können, so hat der Arbeitgeber die für die Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Schutzmaßnah­men erforderlichen Informationen insbesondere zu ermitteln auf der Grundlage von z.B. Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten oder sonstigen gesicherten arbeits­wissenschaftlichen Erkenntnissen (§6 (2) BioStoffV).

Als Bestandteil der Dokumentation hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis der verwendeten oder auftretenden Biostoffe zu erstellen (Biostoffverzeichnis), soweit diese bekannt sind. Auf das Biostoffverzeichnis kann verzichtet werden, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen durchgeführt werden (§ 7 Abs.4 BiostoffV). Ansonsten muss das Verzeichnis bei nicht gezielten Tätigkeiten und Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung mindestens die Biostoffe oder Gruppen von Biostoffen (z. B. Schimmelpilze) enthalten, deren Auftreten wahrscheinlich ist und die die Gefährdung bei der Tätigkeit maßgeblich bestimmen (Ziffer 9 (4) TRBA 400).

Ob im Fall von Reinigungsarbeiten in einer Berufsschule ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen durchgeführt werden, muss im Einzelfall beurteilt werden (WC-Reinigung?, Kontakt mit Körperflüssigkeiten und ggf. Erbrochenem?, Kontakt mit Spritzen?, Schimmelpilzbelastungen?).

Des weiteren sind die Mindestanforderungen der Hygiene­maßnahmen gemäß TRBA 500 und die Anforderungen bei Feuchtarbeit gemäß der TRGS 401 in ihrer jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Denn auch hierzu können sich neue Erkenntnisse ergeben und neue Praxishilfestellungen veröffentlicht werden; vgl. hierzu beispielsweise die TRGS 401 in ihrer aktuellen Fassung vom 18.11.2022, u. a. mit der aktualisierten Definition zur Feuchtarbeit gemäß Ziffer 2(8).

Hinweis:

Die Technischen Regeln für Biostoffe (TRBA) sowie die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) finden sich auf der Seite der BAuA.