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Wo verläuft die Grenze der Beratungstätigkeiten von Fachkräften für Arbeitssicherheit und fachkundigen Personen nach BiostoffV?

KomNet Dialog 44056

Stand: 13.12.2024

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Sonstiges (6.1.3)

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Frage:

Wo verläuft die Grenze der Beratungstätigkeiten von Fachkräften für Arbeitssicherheit und fachkundigen Personen nach BiostoffV? Anders formuliert: Darf eine Sifa ohne Fachkunde für Biostoffe (nach LASI LV 63) zu Themen der BiostoffV beraten und an der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen mitwirken? Der Arbeitsbereich sind Labore der Risikogruppen 1-3 und Bereiche der Krankenversorgung.

Antwort:

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 4 Biostoffverordnung (BioStoffV) ist die Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber oder einer anderen verantwortlichen Person (§ 13 ArbSchG) durchzuführen. Sie muss für alle Tätigkeiten mit Biostoffen fachkundig erfolgen (§ 4 BioStoffV).

Die TRBA 200 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen an die Fachkunde nach der Biostoffverordnung. Die Fachkundeanforderungen bzw. die erforderlichen Kompetenzen für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung richten sich nach der Schutzstufenzuordnung und der jeweiligen Einrichtung und werden im Abschnitt 4 der TRBA 200 konkret definiert. 

Bei Tätigkeiten der Schutzstufen 3 oder 4 in Laboratorien sowie bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 (Sonderisolierstationen) in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sowie bei Tätigkeiten in der ambulanten Pflege decken die Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt oder Betriebsärztin und ggf. weitere Personen (z. B. Beauftragte für die Biologische Sicherheit, Betriebstechniker) in der Regel (nur) Teilaspekte der erforderlichen Arbeitsschutzkompetenz ab und können insoweit zur Beratung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hinzugezogen werden.

Bevor Tätigkeiten der Schutzstufe 3 (ausgenommen hiervon sind Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind) oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie (§ 10 Absatz 2 BioStoffV) oder Tätigkeiten der Schutzstufe 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (Sonderisolierstationen) (§ 11 Absatz 7 Nummer 3 BioStoffV) aufgenommen werden, hat der Arbeitgeber eine fachkundige Person zu benennen. Die benannte fachkundige Person berät den Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung und in sonstigen sicherheitstechnisch relevanten Fragestellungen, sie unterstützt bei der Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und bei der Durchführung der Unterweisung. Außerdem überprüft sie die Einhaltung der Schutzmaßnahmen (Abschnitt 2.3 der TRBA 200).


Hinweis:

Die benannte fachkundige Person soll ein Betriebsangehöriger sein. Sie muss jedoch nicht ständig vor Ort verfügbar sein. Hat ein Betrieb verschiedene Standorte, kann eine benannte Person für mehrere Standorte zuständig sein. Gegebenenfalls sind hierzu betriebsinterne Regelungen zu treffen (Leitfaden zu Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung LV 63).