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Die Antwort auf Ihre Frage finden Sie in der Technischen Regel TRGS 410 "Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B" unter Nr. 3 Abs.3:"Wird die Gefährdungsbeurteilung aufgrund von Veränderungen an den Arbeitsplätzen oder aufgrund von neuen Informationen geändert, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob eine Aufnahme ...
Stand: 16.03.2020
Dialog: 43067
Sobald Sie in der Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis kommen, dass die Gesundheit oder die Sicherheit durch die CMR- Stoffe gefährdet wird, ist ein Verzeichnis nach § 14 (3) Nr. 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu führen.In der GefStoffV ist unter dem § 2 Absatz 3 Folgendes nachzulesen:"Krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch sind1.Stoffe, die in Anhang VI der Verordnung ...
Stand: 02.08.2022
Dialog: 43568
Für den beschriebenen Fall braucht kein Expositionsverzeichnis geführt werden.Begründung:In der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist unter dem § 2 Absatz 3 folgendes nachzulesen:"Krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch sind1.Stoffe, die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils geltenden Fassung als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch ...
Stand: 29.05.2019
Dialog: 42738
Maßgeblich für die Entscheidung, ob Beschäftigte in das Expositionsverzeichnis für CMR-Stoffe aufgenommen werden müssen, sind die Ausführungen in der TRGS 410 ("Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B") unter Nummer 4 ("Kriterien für die Aufnahme in das Expositionsverzeichnis").Dort heißt es:"(3) Unbeschadet ...
Stand: 29.11.2021
Dialog: 43609
Nach § 2 (1) Gefahrstoffverordnung -GefStoffV- sind Gefahrstoffe im Sinne der Verordnung:1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3, 2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind, 3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden, 4. Stoffe und Zubereitungen ...
Stand: 18.09.2017
Dialog: 23318
Entsprechend § 14 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B sicherzustellen, dass ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ...
Stand: 29.04.2022
Dialog: 43665
13 ausgeübt werden."Entsprechend § 2 Abs. 1 der GefStoffV sind Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung:„1. gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3,2. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,3. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,4. Stoffe und Gemische ...
Stand: 26.10.2021
Dialog: 43601
ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:1. Bezeichnung des Gefahrstoffs,2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen ...
Stand: 08.04.2021
Dialog: 7235
oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 13 ausgeübt werden." Sowie aus der TRGS 510 Nr. 4.1 (7): "(7) Werden Gefahrstoffe gelagert, muss ...
Stand: 13.07.2021
Dialog: 43559
, in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden (oder an anderer Stelle systematisch erfasst werden).Die durch diese Regelung geforderte Vorgehensweise ist bereits deshalb erforderlich, da der Arbeitgeber ohne die systematische Erfassung der in seinem Betrieb verwendeten Gefahrstoffe nicht in der Lage wäre, seiner Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nachzukommen.Nach § 6 Abs. 12 Satz 3 GefStoffV müssen Gefahrstoffe ...
Stand: 18.11.2024
Dialog: 18145
über die durch krebserzeugende oder keimzellmutagene Stoffe gefährdeten Beschäftigten zu führen hat (Dokumentationspflicht). Das Verzeichnis muss Angaben zur Höhe und Dauer der Exposition enthalten und muss 40 Jahre aufbewahrt werden (Aufbewahrungspflicht). Zudem sind den Beschäftigten beim Ausscheiden aus dem Betrieb ein sie betreffender Auszug aus dem Verzeichnis auszuhändigen (Aushändigungspflicht).Gemäß § 14 Abs. 3 und 4 ...
Stand: 25.09.2023
Dialog: 43823
Die Forderung nach einem Verweis im Gefahrstoffverzeichnis auf das Sicherheitsdatenblatt findet sich unter Punkt 5.8 Abs.3 der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" . Mit dem Verweis ist ein Hinweis auf das entsprechende Sicherheitsdatenblatt gemeint. D.h. bei Bedarf muss über den Verweis ein Zugriff auf das entsprechende Sicherheitsdatenblatt möglich sein.In der LV ...
Stand: 18.10.2023
Dialog: 43838
des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften, 3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen, 4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 13 ausgeübt werden. Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 müssen allen betroffenen Beschäftigten ...
Stand: 18.09.2017
Dialog: 21472
über die Aushändigung wie Personalunterlagen aufzubewahren.Der Arbeitgeber kann seinen Aufbewahrungspflichten auch dadurch nachkommen, dass er die in §10a Absatz 1 Satz 2 genannten Daten an den für den Beschäftigten zuständigen Unfallversicherungsträger oder einen Verband der Unfallversicherungsträger übermittelt.Hieraus, speziell aus § 10a Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung geht hervor, dass die Zentrale ...
Stand: 05.06.2025
Dialog: 44137
: 1. Bezeichnung des Gefahrstoffs,2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 13 ausgeübt werden. Die Angaben nach Satz 2 ...
Stand: 14.11.2017
Dialog: 22273