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Muss bei Labormitarbeiten bei welchen nach TRGS 400 (sowie TRGS 401 & 402) keine inhalative oder dermale Exposition gegenüber CMR Stoffen besteht eine Aufnahme in das zentrale Expositionsverzeichnis der Firma erfolgen?

KomNet Dialog 43609

Stand: 29.11.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Anzeigen, Dokumentationen

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Frage:

Muss bei Labormitarbeiten bei welchen nach TRGS 400 (sowie TRGS 401 & 402) keine inhalative oder dermale Exposition gegenüber CMR Stoffen besteht bzw. bei Verwendung von laborüblichen Mengen sowie befolgen der technischen, organisatorischen und personellen Maßnahmen nach TRGS 526 (Somit nach AMR 11.1 Nr. 3.2 keine AV oder PV= Abschneidekriterien) eine Aufnahme in das zentrale Expositionsverzeichnis der Firma oder die ZED gem. TRGS 410 erfolgen und muss darüber hinaus eine ODIN Meldung erfolgen?

Antwort:

Maßgeblich für die Entscheidung, ob Beschäftigte in das Expositionsverzeichnis für CMR-Stoffe aufgenommen werden müssen, sind die Ausführungen in der TRGS 410 ("Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B") unter Nummer 4 ("Kriterien für die Aufnahme in das Expositionsverzeichnis").

Dort heißt es:

"(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sind Beschäftigte ebenfalls in das Verzeichnis aufzunehmen, wenn nachfolgend aufgeführte oder vergleichbare Tätigkeiten wiederholt ausgeführt werden und eine Gefährdung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 400, 401 und 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“ nicht ausgeschlossen werden kann:

1.Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten,

2. Wartungsarbeiten,

3. Reinigungsarbeiten,

4. Probenahme bei nicht geschlossenen Systemen,

5. Abrissarbeiten, 6. Arbeiten in kontaminierten Bereichen gemäß TRGS 524. Entsprechendes gilt auch bei unfallartigen Ereignissen mit erhöhter Exposition; hier ist im Rahmen der Ereignisnachbereitung eine fallbezogene Bewertung der Gefährdung vorzunehmen.

(4) Eine Aufnahme in das Verzeichnis ist nicht notwendig, wenn Beschäftigte:

[ . . . ]

3. Labortätigkeiten mit laborüblichen Mengen unter Einhaltung der Anforderungen der TRGS 526 „Laboratorien“ ausüben, es sei denn, es besteht nach der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 401 eine dermale Gefährdung durch Hautkontakt mit hautresorptiven krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen."

Wenn also im Sinne von Absatz 3 als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung eine Exposition ausgeschlossen werden kann, ist ein Eintrag in das Expositionsverzeichnis nicht erforderlich. Handelt es sich um Labortätigkeiten, die dem Absatz 4 Nr. 3 entsprechend durchgeführt werden, ist auch von dieser Seite aus betrachtet ein Eintrag nicht erforderlich.

Im Falle eines unfallartigen Ereignisses ist ggf. im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Exposition stattgefunden hat und ob von daher ein nachträglicher Eintrag der betroffenen Beschäftigten erforderlich wird (vgl. hierzu auch das Ablaufschema in der Anlage 1 zur TRGS 410).

Ist aufgrund der Gefährdungsbeurteilung grundsätzlich vom Nichtvorhandensein einer Exposition auszugehen, so entfällt dann natürlich auch die Notwendigkeit einer ODIN-Meldung.

Hier finden Sie die im Dialog erwähnten Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) in ihrer jeweils aktuellen Fassung.