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Welcher Aushang von Betriebsanweisungen ist gemäß ChemVerbotV notwendig?

KomNet Dialog 7235

Stand: 08.04.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Anzeigen, Dokumentationen

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Frage:

Welcher Aushang von Betriebsanweisungen ist gemäß ChemVerbotV notwendig? Wir verkaufen verschiedene Produkte für den Heimwerkerbedarf.

Antwort:

Die Chemikalienverbotsverordnung - ChemVerbotsV fordert zwar Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte; Aushänge und Betriebsanweisungen werden aber nach der ChemVerbotV nicht gefordert.


Entsprechende Anforderungen ergeben sich für einen Arbeitgeber aus der Gefahrstoffverordnung - GefStoffV, insbesondere aus

§ 6 Abs. 12 GefStoffV:

Der Arbeitgeber hat nach Satz 2 ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Bezeichnung des Gefahrstoffs,

2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,

3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,

4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.

(...)"

§ 14 Abs. 1 GefStoffV:

"Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten:

1. Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe, wie beispielsweise die Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie mögliche Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit,

2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die die Beschäftigten zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen haben; dazu gehören insbesondere

a) Hygienevorschriften,

b) Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind,

c) Informationen zum Tragen und Verwenden von persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung,

3. Informationen über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, durchzuführen sind.

(...)"

Näheres dazu ist den entsprechenden Technischen Regeln für Gefahrstoffe - TRGS zu entnehmen: 

- TRGS 555 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten

- TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen 


Auf die DGUV Information 211-010 - Sicherheit durch Betriebsanweisungen weisen wir hin.