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Ist bitumen- / teerhaltiger Straßenaufbruch immer in ein Expositionsverzeichnis nach § 14 GefStoffV / TRGS 410 aufzunehmen?

KomNet Dialog 43665

Stand: 29.04.2022

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Anzeigen, Dokumentationen

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Frage:

Ist bitumen- / teerhaltiger Straßenaufbruch immer in ein Expositionsverzeichnis nach § 14 GefStoffV-TRGS 410 aufzunehmen, oder nur wenn entsprechende Asbestanteile vorhanden sind ?

Antwort:

Entsprechend § 14 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B sicherzustellen, dass ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten ergibt; in dem Verzeichnis ist auch die Höhe und die Dauer der Exposition anzugeben, der die Beschäftigten ausgesetzt waren.

 

Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Diesbezüglich in der TRGS 410 "Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B".

Insbesondere sollen hier Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bzw. 6 und Abs. 2 genannt sein:

„Beschäftigte sind in das Verzeichnis nach § 14 Absatz 3 GefStoffV aufzunehmen, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 ergibt, dass die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten durch Tätigkeiten mit Stoffen gemäß Nummer 1 Absätze 2 und 3 der TRGS 410 gefährdet ist. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn

1. bei Stoffen mit einer Akzeptanzkonzentration gemäß TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ der Schichtmittelwert die Akzeptanzkonzentration überschreitet, […]

6. Tätigkeiten nach TRGS 906 durchgeführt werden, es sei denn, es liegen für die Stoffe Akzeptanzkonzentrationen oder AGW vor und diese werden nicht überschritten. Liegen für in der TRGS 906 aufgeführte Stoffe oder Tätigkeiten spezifische TRGS vor, ist die Gefährdung anhand der spezifischen TRGS zu beurteilen […].“

 

In der TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ Anlage 1 Nr. 1 Tabelle 1 werden beispielsweise die Stoffe Asbest und Benzo(a)pyren in bestimmten PAK-Gemischen mit Akzeptanzkonzentration angeführt.


Die TRGS 906 „Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV“ führt im Verzeichnis unter Nummer 2 diesbezüglich Folgendes an:

„Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte krebserzeugenden polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die in Pyrolyseprodukten aus organischem Material (z.B. Steinkohlenruß, Steinkohlenteer oder Steinkohlenteerpech) vorhanden sein können. Es ist zulässig, als Bezugssubstanz für Pyrolyseprodukte mit krebserzeugenden polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen den Stoff Benzo(a)pyren zu wählen.“

 

Entsprechend TRGS 551 „Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material“ i. V. m. der TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“ Nummer sind PAK-haltige Gefahrstoffe als krebserzeugend im Sinne des § 2 Absatz 3 der GefStoffV anzusehen, sofern der Massengehalt an BaP gleich oder größer als 0,005 vom Hundert (50 mg/kg) beträgt.


Die TRGS 551 konkretisiert weiterhin in Nr. 5.2.5.3 die Anforderungen zum Ausbau teerhaltiger Straßenbefestigungen.


Der Arbeitgeber hat entsprechend § 6 GefStoffV im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung, als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können.

Außerdem darf der Arbeitgeber eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 GefStoffV ergriffen worden sind (§ 7 Abs. 1 GefStoffV).


Hinweis:

Auf § 7 Abs. 11 und § 10 der Gefahrstoffverordnung wird hingewiesen.