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Müssen Schweißrauche sowie Metall- und Hartholzstäube im Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden?

KomNet Dialog 21472

Stand: 18.09.2017

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Anzeigen, Dokumentationen

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Frage:

Müssen Schweißrauche im Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden? Die selbe Frage stellt sich bei Metall- oder Hartholzstäuben.

Antwort:

Die Pflicht zur Führung eines Gefahrstoffverzeichnis ergibt sich aus § 6 Abs.12 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):

"Der Arbeitgeber hat nach Satz 2 ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des Gefahrstoffs,
2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 13 ausgeübt werden.
Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 müssen allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein."

In der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" finden sich unter Punkt 5.8 "Gefahrstoffverzeichnis" nähere Erläuterungen. 

Daraus ergibt sich, dass Gefahrstoffe dann nicht in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden müssen, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bestimmte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nur zu einer geringen Gefährdung der Beschäftigten führen. Ob dies der Fall ist, hat der Arbeitgeber im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich zu ermitteln.

In der Praxis werden Schweißrauch, Metall- und Holzstäube in der Regel im Gefahrstoffverzeichnis aufgeführt.