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Muss in einem Betrieb, in dem Gefahrstoffe für den Weiterverkauf zwischengelagert werden, ein Gefahrstoffverzeichnis geführt werden?

KomNet Dialog 18145

Stand: 04.12.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Anzeigen, Dokumentationen

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Frage:

Muss in einem Betrieb, in dem Gefahrstoffe nur eingelagert werden (für den Weiterverkauf) ein Gefahrstoffkataster geführt werden? Die eingelagerten Gefahrstoffe werden nicht selbst genutzt. Ist das Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses abhängig von der Menge, die eingelagert wird? Reichen hier die Angaben über Menge und Lagerort aus?

Antwort:

Nach § 6 Abs. 12 Gefahrstoffverordnung - GefStoffV - hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen. D. h. im ersten Schritt muss jeder Gefahrstoff, mit dem Tätigkeiten im Betrieb erfolgen (also z. B. auch bereits der innerbetriebliche Transport, das Lagern, Bereitstellen o.ä.), unabhängig von seiner Menge und der Zeitdauer, die er sich im Betrieb befindet, in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden (oder an anderer Stelle systematisch erfasst werden).

Die durch diese Regelung geforderte Vorgehensweise ist bereits deshalb erforderlich, da der Arbeitgeber ohne die systematische Erfassung der in seinem Betrieb verwendeten Gefahrstoffe nicht in der Lage wäre, seiner Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nachzukommen.

Nach § 6 Abs. 12 Satz 3 GefStoffV müssen Gefahrstoffe nicht in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden, wenn nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Abs. 13 GefStoffV ausgeübt werden.

Nach dieser Regelung erscheint es möglich, auf die Aufnahme von Gefahrstoffen in das Gefahrstoffverzeichnis unter bestimmten Umständen verzichten zu können.

In der Praxis besteht diese Möglichkeit im vorliegenden Anwendungsfall jedoch nicht. Dies ergibt sich aus dem Verweis in § 6 Abs. 12 Satz 3 GefStoffV auf Abs. 13 GefStoffV.

Es ist nur zulässig, auf die Aufnahme von Gefahrstoffen in das Gefahrstoffverzeichnis zu verzichten, wenn die Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen ergeben hat, dass nur eine geringe Gefährdung der Beschäftigten besteht.

Die Gefährdungsbeurteilung wiederum ist jedoch nach § 6 Abs. 8 GefStoffV unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erstmals vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. Die Dokumentationspflicht wird dabei an keiner Stelle in der GefStoffV aufgehoben, lediglich der Umfang der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung kann entsprechend § 6 Abs. 8 S. 2 GefStoffV reduziert werden.

Da insofern für jeden Gefahrstoff, mit dem Tätigkeiten i.S.d. § 2 Abs. 4 GefStoffV im Betrieb erfolgen, eine zumindest kurze Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und zu dokumentieren ist, empfiehlt es sich, diese Gefährdungsbeurteilungen gesammelt zu archivieren. Rein praktisch entspricht dann diese Sammlung zumindest einem Teil des Gefahrstoffverzeichnisses.