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Ab wann genau muss ein Expositionsverzeichnis geführt werden, wenn ein Gemisch insgesamt oder ein Inhaltsstoff als "Carc. 1A" eingestuft ist?

KomNet Dialog 42738

Stand: 29.05.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Anzeigen, Dokumentationen

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Frage:

Ab wann genau muss ein Expositionsverzeichnis (gem. TRGS 410) geführt werden? Muss ein solches Verzeichnis geführt werden, wenn der Gefahrstoff (Gemisch) gemäß der in der TRGS 410 genannten Kriterien eingestuft ist oder reicht es schon aus, dass ein Inhaltsstoff des Gemisches gem. TRGS 410 eingestuft ist? Beispiel: Der Gefahrstoff (Gemisch) fällt nach dem Sicherheitsdatenblatt Pk. 2.1 nicht unter die TRGS 410, enthält allerdings einen Inhaltsstoff, welcher gem. CLP-Verordnung und der TRGS 905 als Carc. 1A eingestuft ist.

Antwort:

Für den beschriebenen Fall braucht kein Expositionsverzeichnis geführt werden.


Begründung:


In der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist unter dem § 2 Absatz 3 folgendes nachzulesen:


"Krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch sind

1.Stoffe, die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils geltenden Fassung als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind,

2.Stoffe, welche die Kriterien für die Einstufung als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen,

3.Gemische, die einen oder mehrere der in § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 genannten Stoffe enthalten, wenn die Konzentration dieses Stoffs oder dieser Stoffe die stoffspezifischen oder die allgemeinen Konzentrationsgrenzen nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils geltenden Fassung erreicht oder übersteigt, die für die Einstufung eines Gemischs als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch festgelegt sind,

4.Stoffe, Gemische oder Verfahren, die in den nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch bezeichnet werden."


Im § 14 Abs.3 GefStoffV steht:

"Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B sicherzustellen, dass ...

3.ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten ergibt; in dem Verzeichnis ist auch die Höhe und die Dauer der Exposition anzugeben, der die Beschäftigten ausgesetzt waren,

4.das Verzeichnis nach Nummer 3 mit allen Aktualisierungen 40 Jahre nach Ende der Exposition aufbewahrt wird; bei Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen Auszug über die sie betreffenden Angaben des Verzeichnisses auszuhändigen und einen Nachweis hierüber wie Personalunterlagen aufzubewahren ..."


Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), hier insbesondere die TRGS 410 "Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B".


Da das Gemisch nicht nicht unter die TRGS 410 fällt, muss auch kein Expositionsverzeichnis geführt werden.