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Kann ein Gefahrstoff (Kettenspray) als ganzes in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden oder müssen die einzelnen Inhaltsstoffe aufgeführt werden?

KomNet Dialog 23318

Stand: 18.09.2017

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Anzeigen, Dokumentationen

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Frage:

Ein Gefahrstoff (Kettenspray) soll in ein Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden. Dieser zuvor beanannte Gefahrstoff besteht aus verschiedenen Inhaltsstoffen (Kohlenwasserstoffe, Propan, Butan usw.). Ist es ausreichend den Gefahrstoff (Kettenspray) als ganzes im Gefahrstoffverzeichnis aufzuführen, oder müssen auch die zuvor genannten einzelnen Inhaltsstoffe benannt und einzeln aufgeführt werden?

Antwort:

Nach § 2 (1) Gefahrstoffverordnung -GefStoffV- sind Gefahrstoffe im Sinne der Verordnung:

1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3,

2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,

3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,

4. Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,

5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.

Nach § 2 (2) gilt für den Begriff Gemisch die Begriffsbestimmung nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Hiernach ist ein "Gemisch": Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen.

Nach § 6 (12) hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird.

Fazit:

Da es sich bei dem Kettenspray um ein Gemisch handelt und es sich bei dieser um einen Gefahrstoff im Sinne der GefStoffV handelt, ist es ausreichend, das Kettenspray in das Gefahrstoffverzeichnis aufzunehmen. Eine Aufführung der einzelnen Inhaltsstoffe ist nicht erforderlich.