Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Müssen bei der Aufnahme von Gefahrstoffen ins betriebsinterne Gefahrstoffverzeichnis auch Stoffe aufgenommen werden, die möglicherweise bei der Arbeit im Abwasserkanal vorkommen?

KomNet Dialog 43559

Stand: 13.07.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Anzeigen, Dokumentationen

Favorit

Frage:

Aufnahme von Gefahrstoffen ins Verzeichnis. Müssen bei der Aufnahme von Gefahrstoffen ins betriebsinterne Gefahrstoffverzeichnis auch Stoffe aufgenommen werden, die möglicherweise bei der Arbeit im Abwasserkanal vorkommen, wie z.B. Methan, Schwefelwasserstoff, CO2, Autoabgase? Oder kann es von der Aufnahme ausgenommen werden, da durch Freimessung diese Stoffe ja nicht vorhanden sein dürfen? Bei der Kläranlage sehe ich die Aufnahme von Faulgas/ Methan mit dem Sicherheitsdatenblatt, der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung usw. im Gegensatz zum Kanalbetrieb als zwingend erforderlich an, da dort produziert. Sehe ich das richtig?

Antwort:

Die Forderung nach einem Gefahrstoffverzeichnis resultiert aus §6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):

 

"(12) Der Arbeitgeber hat nach Satz 2 ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird.

Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.  Bezeichnung des Gefahrstoffs,

2.  Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,

3.  Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,

4.  Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 13 ausgeübt werden."

 

Sowie aus der TRGS 510 Nr. 4.1 (7):

 

"(7) Werden Gefahrstoffe gelagert, muss ein Gefahrstoffverzeichnis geführt werden, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird (§ 6 Absatz 12 GefStoffV).

Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Bezeichnung der gelagerten Gefahrstoffe,

2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,

3. verwendete Mengenbereiche,

4. den Lagerbereich."

 

Somit gilt sie für Gefahrstoffe, die verwendet werden und die gelagert werden.

 

Verwendung wird in der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) in Art. 2 Nr. 25 definiert: Verwendung ist Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch;


Lagern wird in §2 GefStoffV (6) definiert: Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere.

 

Somit besteht für das ausschließliche „Vorkommen“ von Gefahrstoffen keine Anforderung, diese in das Gefahrstoffverzeichnis aufzunehmen. Anders ist es, wenn der Gefahrstoff in einem Prozess (gewollt oder ungewollt) hergestellt wird.

Was jedoch nicht bedeutet, dass man diesen Gefahrstoffen und den von ihnen ausgehenden Gefährdungen nicht im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung mit angemessenen Schutzmaßnahmen gerecht werden muss.