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Wo finde ich eine verbindliche Aussage über die notwendigen Inhalte eines gesetzlich geforderten Gefahrstoffverzeichnisses?
KomNet Dialog 22273
Stand: 14.11.2017
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Anzeigen, Dokumentationen
Dialog
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Welche Angaben muss ein Gefahrstoffkataster enthalten? Aus verschiedenen Rechtsvorschriften (ChemG, GefStoffV, TRGSen, etc.) heraus ergibt sich, dass ein Stoffverzeichnis über eingesetzte (Gefahr-) Stoffe erstellt werden muss. Bisher habe ich noch keine Zusammenfassung gefunden, aus der hervorgeht, welche Angaben in dem Verzeichnis enthalten sein müssen. Aus dem "Einfachen Maßnahmenkatalog Gefahrstoffe", der von der BAUA herausgegeben wird, kann auch ein Verzeichnis erstellt werden, das aber meines Erachtens nicht ausreichend ist für die betriebliche Praxis. Wo finde ich eine verbindliche Aussage über die notwendigen Inhalte eines gesetzlich geforderten Gefahrstoffverzeichnis?
Antwort:
Die Mindestangaben, die ein Gefahrstoffverzeichnis enthalten muss, sind im § 6 Abs.12 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) aufgeführt (vergl. auch Punkt 5.8 der TRGS 400):
- gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen,
- Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt,
- Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach § 7 Absatz 8 zu berücksichtigen,
- Möglichkeiten einer Substitution,
- Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,
- Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,
- Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
- Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.
Der § 6 GefStoffV formuliert damit zum einen die Grundanforderungen, die vom Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Gefahrstoffen zu beachten sind und liefert zum anderen gleichzeitig die Informationen, wie diese Grundanforderungen zu beschaffen sind. Hier speziell die Ermittlung der Informationen, ob und um welche Gefahrstoffe mit welchen Gefährdungsmerkmalen es sich handelt und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind.