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Wo finde ich eine verbindliche Aussage über die notwendigen Inhalte eines gesetzlich geforderten Gefahrstoffverzeichnisses?

KomNet Dialog 22273

Stand: 14.11.2017

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Anzeigen, Dokumentationen

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Frage:

Welche Angaben muss ein Gefahrstoffkataster enthalten? Aus verschiedenen Rechtsvorschriften (ChemG, GefStoffV, TRGSen, etc.) heraus ergibt sich, dass ein Stoffverzeichnis über eingesetzte (Gefahr-) Stoffe erstellt werden muss. Bisher habe ich noch keine Zusammenfassung gefunden, aus der hervorgeht, welche Angaben in dem Verzeichnis enthalten sein müssen. Aus dem "Einfachen Maßnahmenkatalog Gefahrstoffe", der von der BAUA herausgegeben wird, kann auch ein Verzeichnis erstellt werden, das aber meines Erachtens nicht ausreichend ist für die betriebliche Praxis. Wo finde ich eine verbindliche Aussage über die notwendigen Inhalte eines gesetzlich geforderten Gefahrstoffverzeichnis?

Antwort:

Die Mindestangaben, die ein Gefahrstoffverzeichnis enthalten muss, sind im § 6 Abs.12 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) aufgeführt (vergl. auch Punkt 5.8 der TRGS 400): "Der Arbeitgeber hat nach Satz 2 ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Bezeichnung des Gefahrstoffs,

2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,

3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,

4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 13 ausgeübt werden. Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 müssen allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein." Die Vorgehensweise bei der Erstellung des Gefahrstoffverzeichnisses ergibt sich ebenfalls aus § 6 GefStoffV. Demnach hat der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:

  1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen,
  2. Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt,
  3. Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach § 7 Absatz 8 zu berücksichtigen,
  4. Möglichkeiten einer Substitution,
  5. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,
  6. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,
  7. Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
  8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Der Arbeitgeber hat sich weiterhin die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen beim Inverkehrbringer oder aus anderen, ihm mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Quellen zu beschaffen. Insbesondere hat der Arbeitgeber die Informationen zu beachten, die ihm nach Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung gestellt werden; dazu gehören Sicherheitsdatenblätter und die Informationen zu Stoffen oder Zubereitungen, für die kein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ist. Sofern die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine Informationspflicht vorsieht, hat der Inverkehrbringer dem Arbeitgeber auf Anfrage die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen über die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen.

Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein. Der § 6 GefStoffV formuliert damit zum einen die Grundanforderungen, die vom Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Gefahrstoffen zu beachten sind und liefert zum anderen gleichzeitig die Informationen, wie diese Grundanforderungen zu beschaffen sind. Hier speziell die Ermittlung der Informationen, ob und um welche Gefahrstoffe mit welchen Gefährdungsmerkmalen es sich handelt und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind.