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Muss das Expositionsverzeichnis nach § 14 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung bei einer veränderten Einstufung eines kanzerogenen Stoffes rückwirkend geändert werden?

KomNet Dialog 43067

Stand: 16.03.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Anzeigen, Dokumentationen

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Frage:

Frage zum Expositionsverzeichnis § 14 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung: Aufgenommen werden muss der Umgang mit Stoffen (wenn es die Gefährdungsbeurteilung ergibt), die als kanzerogen Kat. 1A/1B oder mutagen Kat. 1A/1B eingestuft sind. Wie muss man vorgehen, wenn ein Stoff von Kat. 2 zu Kat. 1B umgestuft wird? Muss der Stoff und der Umgang damit ab dem Zeitpunkt der Umstufung erfasst werden oder muss man auch retrospektiv schauen?

Antwort:

Die Antwort auf Ihre Frage finden Sie in der Technischen Regel TRGS 410 "Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B" unter Nr. 3 Abs.3:

"Wird die Gefährdungsbeurteilung aufgrund von Veränderungen an den Arbeitsplätzen oder aufgrund von neuen Informationen geändert, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob eine Aufnahme der Änderungen in das Expositionsverzeichnis zu diesem Zeitpunkt erforderlich ist oder ob die Angaben im Expositionsverzeichnis zu diesem Zeitpunkt aktualisiert und fortgeschrieben werden müssen. Dies ist z.B. der Fall, wenn neue oder andere Stoffe am Arbeitsplatz eingesetzt werden oder wenn sich die Einstufung eines Stoffes, die Höhe des Grenzwertes bzw. Beurteilungsmaßstabes oder die Höhe, Dauer oder Häufigkeit der Exposition geändert haben. Eine rückwirkende Beurteilung neu ein- oder umgestufter Gefahrstoffe ist nicht erforderlich."