Ergebnisse 1 bis 15 von 15 Treffern
Nach der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV ist der Arbeitgeber verpflichtet, Art, Umfang und Fristen von Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und eigenverantwortlich festzulegen (§ 3 Abs. 6 BetrSichV).Unter § 22 BetrSichV ist festgelegt, dass derjenige ordnungswidrig im Sinne § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG handelt, wer entgegen § 14 BetrSichV ...
Stand: 19.06.2024
Dialog: 4296
Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen anhand der Geräteart, Arbeitsumgebung und der damit verbundenen Gefahr festlegen. Hierbei sollte er sich von einer Elektrofachkraft beraten lassen. Verbindliche Vorgaben für Prüfintervalle bestehen nicht.Im § 5 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 3 -Elektrische Anlagen und Betriebsmittel ...
Stand: 04.02.2024
Dialog: 43894
und 3 der BetrSichV konkretisiert. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen. Ebenso hat zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen. (§ 3 Abs.6 BetrSichV). Dabei sind die Herstellerangaben sowie technische und berufsgenossenschaftliche Regeln ...
Stand: 18.11.2016
Dialog: 11254
Die Prüfanforderungen an Sicherheitsschränke ergeben sich aus mehreren arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften und Regelwerken. Art, Umfang und Fristen von Prüfungen müssen stets auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und festgelegt werden. Der Arbeitgeber hat dabei auch die Qualifikation der prüfenden Person festzulegen. Ebenso ist dabei festzulegen, welche Normen und Regelwerke ...
Stand: 25.07.2022
Dialog: 43683
Die Prüfanforderungen an Sicherheitsschränke ergeben sich aus mehreren arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften und Regelwerken. Art, Umfang und Fristen von Prüfungen müssen stets auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und festgelegt werden. Der Arbeitgeber hat dabei auch die Qualifikation der prüfenden Person festzulegen. Ebenso ist dabei festzulegen, welche Normen und Regelwerke ...
Stand: 31.08.2023
Dialog: 43689
. Gemäß § 3 Abs.6 BetrSichV hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen. Dabei sind die "Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)" wie z. B. die TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", das Vorschriften ...
Stand: 06.03.2020
Dialog: 17791
Die Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV trifft Regelungen zur Prüfung von Arbeitsmitteln, wozu auch land- und forstwirtschaftliche Geräte gehören. Die Anforderungen im Betrieb werden mittels Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrenden Prüfungen erfüllt. Dies obliegt dem Arbeitgeber (Betreiber).Nach § 3 Abs. 6 der BetrSichV hat der Arbeitgeber auf Grund der Gefährdungsbeurteilung ...
Stand: 30.08.2023
Dialog: 5940
Leitern und Tritte sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und dementsprechend Prüfungen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen (§ 3 BetrSichV)). Dabei muss der Arbeitgeber grundsätzlich Art, Umfang und Fristen von Prüfungen und die notwendigen Voraussetzungen der Prüfperson eigenverantwortlich festlegen.Entsprechend § 14 BetrSichV ...
Stand: 25.04.2025
Dialog: 43179
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der von ihm durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG i. V. m. § 3 der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV für die in seinem Unternehmen eingesetzten Arbeitsmittel nach § 3 (6) BetrSichV insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Hierbei sind die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen so ...
Stand: 26.07.2019
Dialog: 42781
nach § 3 BetrSichV Art, Umfang und Fristen von Prüfungen unter Berücksichtigung der geltenden technischen Regeln, des Regelwerkes der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der geltenden Normen (DIN, EN), der Herstellerangaben und der Betriebsbedingungen eigenverantwortlich festlegen muss. Weicht er dabei vom v. g. Regelwerk ab, ist dieses prinzipiell möglich. Der Arbeitgeber muss dieses Abweichen ...
Stand: 12.02.2021
Dialog: 17347
Regale sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Dementsprechend sind Prüfungen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (§ 3 Betriebssicherheitsverordnung). Dabei muss der Arbeitgeber grundsätzlich Art, Umfang und Fristen von Prüfungen eigenverantwortlich festlegen (siehe auch § 14 BetrSichV "Prüfung von Arbeitsmitteln).Beim Festlegen ...
Stand: 31.05.2023
Dialog: 20976
der Arbeitgeber über eine Gefährdungsbeurteilung (siehe auch Arbeitsschutzgesetz) Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. In welchem Intervall die Prüfung letztendlich durchzuführen ist, hat der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Der Regelfall ist einmal jährlich oder kürzer. Es könnte das Prüfintervall aber bei einer sehr starken Beanspruchung der Türe/Tore ...
Stand: 14.03.2022
Dialog: 13135
Sicherheitseinrichtungen, die in Arbeitsstätten installiert sind, sind nach § 4 Abs. 3der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zu prüfen:"Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen ...
Stand: 23.06.2022
Dialog: 18667
".Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen anhand der Geräteart, Arbeitsumgebung und der damit verbundenen Gefahr festlegen. Hierbei sollte er sich von einer Elektrofachkraft beraten lassen. Als Maß für die ausreichende Bemessung von Prüffristen für elektrische Arbeitsmittel kann die festgestellte Abweichung vom Sollwert herangezogen ...
Stand: 11.06.2025
Dialog: 44134
."Weitere Informationen finden sich in dem DGUV Grundsatz 309-001 "Prüfung von Kranen". Dort heißt es unter dem Punkt 3.4.4.1:"Krane sind gemäß § 26 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane” (BGV/GUV-V D6) entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.Während des Betriebes sind Abweichungen ...
Stand: 19.01.2018
Dialog: 30885