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Ist es möglich, die Prüffrist von ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln über die Maximalfrist (z. B. für Bürogeräte 2 Jahre) hinaus zu verlängern?

KomNet Dialog 44134

Stand: 11.06.2025

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüffristen

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Frage:

Ist es möglich, die Prüffrist von ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln über die Maximalfrist (z. B. für Bürogeräte 2 Jahre) hinaus zu verlängern? Oder sind die Maximalfristen bindend und einzuhalten? Ggf. gibt es ja die Möglichkeit mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen (z.B. technische Überwachung mit PRCDS und zusätzlicher regelmäßiger Sichtprüfung) im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung das gleiche Schutzziel zu erreichen.

Antwort:

Die Frage, ob ein elektrisches Betriebsmittel als ortsveränderlich oder als ortsfest angesehen wird, ist in Bezug auf die DGUV Vorschrift 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" vor allem im Hinblick auf die Festlegung der Prüffristen relevant, wobei davon ausgegangen wird, dass ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel schneller bzw. häufiger schädigenden Einwirkungen ausgesetzt sind als ortsfeste elektrische Betriebsmittel.

Die Unterteilung elektrischer Betriebsmittel in ortsveränderlich und ortsfest ist aber heutzutage nicht mehr unbedingt zeitgemäß, da die Anzahl von Betriebsmitteln, auf die beide Merkmale zutreffen bzw. zutreffen können, zunimmt.

Wichtiger ist unserer Einschätzung nach deshalb die Frage, unter welchen Betriebs-, Nutzungs- und Umgebungsbedingungen das betreffende Objekt benutzt wird. Denn die Fristen wiederkehrender Prüfungen sind so zu bemessen, dass Mängel, mit deren Auftreten gerechnet werden kann, rechtzeitig festgestellt werden.

Ein ortsfestes Betriebsmittel, welches häufig Feuchtigkeit, leitfähigen Stäuben, chemischen Einflüssen oder Hitze bzw. Kälte ausgesetzt ist, wird normalerweise früher Mängel aufweisen als ein in einer deutlich weniger belastenden Umgebung genutztes ortsveränderliches Betriebsmittel.

Zudem sind die Dauer und Häufigkeit der Nutzung sowie die Frage nach der bestimmungsgemäßen Verwendung wichtige Einflussfaktoren bezüglich des sicheren Zustands.

Auch Themen, wie Kippsicherheit, Vermeidung von durch Bodenunebenheiten verursachten Fehlschaltungen u. a., sind bezüglich des sicheren Betriebs zu beachten.

Neben der DGUV Vorschrift 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" enthält auch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die Forderung, dass der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen hat und dabei Gefährdungen ganzheitlich beurteilen sowie geeignete Schutzmaßnahmen für die sichere Verwendung der Arbeitsmittel ableiten muss.


Eine gute Hilfe erhalten Sie in der DGUV Information 203-072 "Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel — Fachwissen für Prüfpersonen".

In der DGUV Information 203-070 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Fachwissen für Prüfpersonen" finden Sie weitere Informationen.

Ebenso verweisen wir auf die DGUV Information 203-071 "Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel - Organisation durch den Unternehmer".

Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen anhand der Geräteart, Arbeitsumgebung und der damit verbundenen Gefahr festlegen. Hierbei sollte er sich von einer Elektrofachkraft beraten lassen. Als Maß für die ausreichende Bemessung von Prüffristen für elektrische Arbeitsmittel kann die festgestellte Abweichung vom Sollwert herangezogen werden (Fehlerquote). Unter Beachtung der Betriebserfahrungen und der arbeitsmittelbezogenen Fehlerquoten ist ein Abweichen von den in den Durchführungsanweisungen genannten Prüffristen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (Dokumentation!) möglich.

Da es sich bei den aufgeführten DGUV Publikationen um das Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger handelt, kann von uns keine verbindliche Aussage getroffen werden, sondern wir können nur allgemeine Hinweise geben.

Für eine verbindliche Aussage empfehlen wir Ihnen, die Frage direkt mit Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder dem entsprechenden Sachgebiet Elektrotechnik und Feinmechanik der DGUV zu klären.