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Muss eine Leiterprüfung zwingend jährlich erfolgen?

KomNet Dialog 43179

Stand: 16.02.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüffristen

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Frage:

Muss eine Leiterprüfung zwingend jährlich erfolgen? Die TRBS 2121-Teil 2 und DGUV-Informationen 208-016 formulieren hierzu keine bestimmte Zeitangabe, sondern "die Zeitabstände für die Prüfung richten sich nach den Betriebsverhältnissen, insbesondere nach der Nutzungshäufigkeit, der Beanspruchung bei der Benutzung sowie der Häufigkeit und Schwere festgestellter Mängel bei vorangegangenen Prüfungen".

Antwort:

Leitern und Tritte sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und dementsprechend Prüfungen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen (§ 3 BetrSichV)). Dabei muss der Arbeitgeber grundsätzlich Art, Umfang und Fristen von Prüfungen und die notwendigen Voraussetzungen der Prüfperson eigenverantwortlich festlegen.


Entsprechend § 14 BetrSichV müssen die dort genannten Prüfungen von befähigten Personen durchgeführt werden. Konkretisierungen können den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), z. B. TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" und TRBS 1203 "Befähigte Personen", entnommen werden. 


Beim Festlegen der Prüffristen sind vom Betreiber die Vorgaben der DGUV einzubeziehen.


In Bezug auf die Prüffristen wird in der DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" ausgeführt:

"Die Zeitabstände für die Prüfung richten sich nach den Betriebsverhältnissen, insbesondere nach der Nutzungshäufigkeit, der Beanspruchung bei der Benutzung sowie der Häufigkeit und Schwere festgestellter Mängel bei vorangegangenen Prüfungen."


Maßgeblich für die Prüfung der Arbeitsmittel i. S. der Betriebssicherheitsverordnung sind die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auf Basis der v.g. Informationen getroffenen Festlegungen. In Bezug auf die Prüffristen können als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung die in der Herstellerbetriebsanweisung genannten Prüffristen genommen werden. Die Prüffristen können aber auch je nach den spezifischen Gegebenheiten hiervon abweichen, d.h. kürzer oder länger sein. Wird eine Prüffrist verlängert, ist dies im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hinreichend zu begründen. Maximale Prüffristen für nur selten genutzte Arbeitsmittel sind uns nicht bekannt.