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Welche Prüffristen sind für diverse land- und forstwirtschaftliche Geräte relevant?

KomNet Dialog 5940

Stand: 30.08.2023

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüffristen

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Frage:

Bei der Erstellung der Gefährungsbeurteilung stoße ich bei unseren landwirtschaftlich in der Gewässer-und Gehölzpflege eingesetzten Betriebsmittel auf die Frage nach den Prüffristen. Hierzu folgende Fragen: 1. Welche Prfüfrist gilt für angebaute Seilwinden an Schleppern im land-/forstwirtschaftlichen Bereich? 2. Müssen Hydraulikeinrichtungen an land/-forstwirtschaftlichen Fahrzeugen/Anhängern geprüft werden. Nach welcher Prüfgrundlage und welcher Prüffrist hat dies zu erfolgen? 3. dto. Auslegerarme von Großmähgeräten? 4. Welche Prüffristen gelten für Motorkettensägen, Freischneidegräte, Heckenscheren usw. In den Beriebsanleitungen der Hersteller stehen nur Angaben zur Wartung, jedoch nicht zu Prüffristen. 5. Benötige ich eine Bescheinigung, wenn ein defektes Betriebsmittel zur Reparatur in einer Fachwerkstatt war, dass das Gerät sich in einem sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand befindet, oder muss ich nach der Reparatur durch die Fachfirma dieses Betriebsmittel vor Inverkehrbringung wieder prüfen?

Antwort:

Die Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV trifft Regelungen zur Prüfung von Arbeitsmitteln, wozu auch land- und forstwirtschaftliche Geräte gehören. Die Anforderungen im Betrieb werden mittels Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrenden Prüfungen erfüllt. Dies obliegt dem Arbeitgeber (Betreiber).

Nach § 3 Abs. 6 der BetrSichV hat der Arbeitgeber auf Grund der Gefährdungsbeurteilung, der Herstellerinformationen und der vorgesehenen Betriebsweise Art, Umfang und Fristen von Prüfungen sowie die prüfende Person festzulegen. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.

Bei der Ermittlung der Prüffristen ist die VSG 3.1 (Technische Arbeitsmittel) als Unfallverhütungsvorschrift der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger (SVLFG) zu berücksichtigen. Dort werden für einige der o.g. Geräte konkrete Prüffristen vorgegeben. Ebenfalls sollten berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen berücksichtigt werden.


Relevant sind neben der Betriebssicherheitsverordnung und der berufsgenossenschaftliche Vorschriften die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), z..B. die TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" und TRBS 1203 "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen".

Die Personen, die mit der Prüfung von Arbeitsmitteln beauftragt werden, müssen nicht zwangsläufig befähigten Personen sein. Sie müssen für die zu erfüllende Prüfaufgabe qualifiziert sein. Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung können Prüfungen auch von angelernten, unterwiesenen Mitarbeitern durchgeführt werden (z.B. einfache Sichtprüfung an einem Werkzeug). So ist z.B. für die Motorsäge eine tägliche Überprüfung der:

- Gängigkeit von Gashebelsperre und Kettenbremse

- Schärfe der Kette

- Spannung und den Zustand der Kette; defekte Ketten sofort auswechseln

- LeerlaufeinsteIlung, die Kette darf sich im Leerlauf nicht mitdrehen 

- Luftfilter

durch den Bediener nötig und möglich.

Je komplizierter das Arbeitsmittel/die Anlage ist und damit auch die Prüfaufgabe, desto größere Anforderungen sind an die Qualifikation des Prüfers zu stellen.


Etwas anders ist es bei Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt (z.B. Gerüst, Kran). Hier muss eine befähigte Person die ordnungsgemäße Montage und die sicherer Funktion prüfen. Gleiches gilt für Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen und Arbeitsmittel, an denen Instandsetzungsarbeiten vorgenommen wurden, welche die Sicherheit beeinträchtigen können (vergl. § 14 BetrSichV). Als Beispiele für Schäden verursachende Einflüsse, die zu gefährlichen Situationen führen können nennt die TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" folgende nicht abschließende Situationen:

- Verschleiß der Tragmuttern an einer Fahrzeughebebühne

- Korrosive Medien bei Lagerbehältern

- Verschmutzung von lsolierstrecken an elektrischen Arbeitsmitteln

- Abnutzung von Kupplungs- und Bremsbelägen an Exzenterpressen

- UV-Strahlung, die zur Versprödung von Kunststoffteilen führt

- längere Zeiten der Nichtbenutzung (Alterung, Witterung, Verschmutzung)

Prüfungen nach § 10 BetrSichV sind ausschließlich durch befähigte Personen vorzunehmen. Die Ergebnisse der Prüfungen durch befähigte Personen sind aufzuzeichnen.

Hinweis:

Als erforderliche Prüfpersonen für Prüfvorschriften der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften) werden meistens Sachkundige genannt. Die Anforderungen an Sachkundige und befähigte Personen können durchaus differieren. Im Zweifel sollten sie sich von ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und ihrer zuständigen staatlichen Überwachungsbehörde beraten lassen.

Hinweise und Empfehlungen zu Prüfungen kann ggf. auch die Deutsche Prüfstelle für Land- und Forsttechnik (DPLF) geben.

Zu Nrn. 1-4) Eine abschließende Auflistung der Prüffristen aller ihrer erwähnten Geräte liegt uns nicht vor; dies ist vom Verordnungsgeber auch nicht gewollt, da es die unternehmerischen Freiheiten, die Prüffristen an die betrieblichen Eigenarten anzupassen, einengen würde.

Zu Nr. 5) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können, durch befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden. D.h. handelt es sich um eine Instandsetzung, die die Sicherheit des Arbeitsmittels berührt, ist eine Prüfung vor Inbetriebnahme durchzuführen. Als Beispiele für erforderliche Prüfungen nach Instandsetzungsarbeiten werden der Austausch von Steuerungselementen, Schutzeinrichtungen oder einer elektrischen, hydraulischen oder pneumatischen Netzanschlussleitung genannt (TRBS 1201). Unabhängig davon empfielht es sich, in jedem Fall immer die fachgerechte Reparatur durch eine Bescheinigung der Reparaturfirma zu dokumentieren.   


Auf die DGUV Regel 114-610 - Branche Grün- und Landschaftspflege weisen wir hin.