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Ist eine Prüffristverlängerung nach der DGUV Vorschrift 3 erst nach mehreren Prüfungen möglich oder ist dies bereits nach der ersten durchgeführten Prüfung möglich?
KomNet Dialog 17791
Stand: 06.03.2020
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüffristen
Frage:
Nach DGUV Vorschrift 3 ist für die Festlegung der Prüfintervalle im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel neben der Arbeitsumgebung die Fehlerquote der letzten Prüfung maßgeblich. Gibt es eine explizite gesetzliche Forderung, dass eine Prüffristverlängerung erst nach mehreren Prüfungen möglich ist oder ist dies bereits nach der ersten durchgeführten Prüfung möglich?
Antwort:
Technische Regeln und Normen sind nur dann rechtsverbindlich anzuwenden, wenn dieses in einer Rechtsvorschrift (Gesetz, Verordnung) gefordert wird oder für die Mitgliedsbetriebe in der Unfallverhütungsvorschrift einer Berufsgenossenschaft/Unfallkasse ausdrücklich festgelegt ist.
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV. Gemäß § 3 Abs.6 BetrSichV hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen. Dabei sind die "Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)" wie z. B. die TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", das Vorschriften- und Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung - (http://publikationen.dguv.de/dguv), die geltenden Normen (DIN, EN), Herstellerangaben und Betriebsbedingungen heranzuziehen. Weicht der Arbeitgeber dabei vom v. g. Regelwerk ab, ist dies prinzipiell möglich. Der Arbeitgeber muss dieses Abweichen aber in der Gefährdungsbeurteilung hinreichend begründen. Dieses ist stets eine Entscheidung im Einzelfall.
Als Mitglied einer Berufsgenossenschaft/Unfallkasse (DGUV) ist ein Unternehmer/Arbeitgeber verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Auch hier gilt, dass berufsgenossenschaftliche Regeln, Informationen und Grundsätze nur dann verbindlich einzuhalten sind, wenn dieses in der Unfallverhütungsvorschrift explizit gefordert ist. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften und geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus.
Fazit:
Prinzipiell kann von in Regelwerken genannten Prüffristen abgewichen werden. Dieses Abweichen ist aber in der Gefährdungsbeurteilung hinreichend und einzelfallbezogen zu begründen.
Anmerkung:
Zu bedenken ist, dass eine verlängerte Prüffrist im Schadensfall, wie z. B. bei einem Unfall, immer kritisch hinterfragt wird. Es wird daher empfohlen, eine Abweichung von den Prüfintervallen der DGUV Vorschrift 3 (einschließlich Durchführungsanweisungen) mit Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft abzuklären.