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In welchen zeitlichen Abständen müssen kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore geprüft werden?

KomNet Dialog 13135

Stand: 14.03.2022

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüffristen

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Frage:

"Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore müssen vor der ersten Inbetriebnahme und mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden" - was bedeutet in diesem Zusammenhang "einmal Jährlich" Das kann ja auch bedeuten: Januar 2009 und Dezember 2010, so dass zwischen den Prüfungen 23 Monate liegen.

Antwort:

Nach Nr. 10.2 "Sicherheitstechnische Prüfung" der ASR A 1.7 "Türen und Tore"  gilt:


(1) Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren.

(2) Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z. B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können. Des Weiteren sind die länderspezifischen baurechtlichen Bestimmungen (z. B. Technische Prüfverordnung) zu beachten.

(3) Brandschutztüren und -tore sind nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. dem Prüfzeugnis regelmäßig zu prüfen, damit sie im Notfall einwandfrei schließen (z. B. Feststellanlagen einmal monatlich durch den Betreiber und einmal jährlich durch den Sachkundigen).

(4) Die sicherheitstechnische Prüfung schließt die Überprüfung des Vorhandenseins einer vollständigen technischen Dokumentation und der Betriebsanleitung ein.

Jährliche Fristen werden, beim Fehlen einer spezialgesetzlichen Konkretisierung, im allgemeinen nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB (§§ 187 bis 193) berechnet. Beispiel: Ein Fristenlauf einer am 16. März 2010 durchgeführten wiederkehrenden Prüfung endet bei jährlicher Frist am 15. März 2011. In der Praxis wird bei jährlichen Fristen der Fristablauf zum Ende des betreffenden Monats als unschädlich angesehen; so dass im oben genannten Beispiel die nächste wiederkehrende Prüfung spätestens zum 31. März 2011 erfolgt sein muss. Details sollten mit der "vor Ort" zuständigen Arbeitsschutzbehörde geklärt werden.


Hinweis: Nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- hat der Arbeitgeber über eine Gefährdungsbeurteilung (siehe auch Arbeitsschutzgesetz) Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. In welchem Intervall die Prüfung letztendlich durchzuführen ist, hat der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Der Regelfall ist einmal jährlich oder kürzer. Es könnte das Prüfintervall aber bei einer sehr starken Beanspruchung der Türe/Tore auch bei 6 Monaten liegen, ebenso wäre es möglich, dass die Türe/Tore alle 2 Jahre geprüft werden, wenn sie nur gelegentlich genutzt werden. Die Wahl der (abweichenden) Prüffrist ist mit einer entsprechenden Begründung in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Zu beachten sind auch eventuelle Vorgaben seitens des Herstellers bezogen auf den Prüfumfang und die Prüffristen.


Hinweis:

Auf die DGUV Information 208-022 "Türen und Tore" und die TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" weisen wir hin.