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In welchen Abständen muss eine Sicherheitsbeleuchtung geprüft werden?
KomNet Dialog 18667
Stand: 23.06.2022
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüffristen
Frage:
In welchen Abständen muss eine Sicherheitsbeleuchtung geprüft werden?
Antwort:
Sicherheitseinrichtungen, die in Arbeitsstätten installiert sind, sind nach § 4 Abs. 3der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zu prüfen:
"Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen."
Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausführung von Sicherheitsbeleuchtung enthält die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 - Fluchtwege und Notausgänge. Dort finden sich unter Ziffer 9.1 auch Vorgaben zur Prüfung:
"(7) Die Sicherheitsbeleuchtung ist instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Die Abstände und der Umfang für die Prüfung sowie die Dokumentationspflicht ergeben sich aus den Herstellerangaben und den anerkannten Regeln der Technik. Festgestellte Mängel sowie Schäden, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen können,sind unverzüglich sachgerecht zu beseitigen."
Die Prüfintervalle können je nach Gefährdungsbeurteilung, den Herstellerangaben und den eingesetzten Komponenten variieren:
– täglich: Sichtprüfung und Wartung der Anzeige der zentralen Stromversorgung
– wöchentlich: Wartung aller Leuchten, die an die Sicherheitsbeleuchtungsanlage angeschlossen sind einschließlich der Ersatzstromquelle
– monatlich: Wartung von Zentralbatteriesystemen und Generatoren einschließlich der Überwachungseinrichtungen
– jährlich: Wartung der Ladeeinrichtungen und Leuchten
– alle 3 Jahre Prüfung der Sicherheitsbeleuchtung durch einen Sachverständigen und Messung der Beleuchtungsstärke
In der Regel sind auch baurechtliche Prüfvorschriften (z.B. Sonderbauverordnung in NRW) zu beachten, zu denen KomNet keine Beratung geben kann. Bitten wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Baubehörde.