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Welcher Prüfpflicht unterliegt ein Sicherheitsschrank?
KomNet Dialog 43689
Stand: 31.08.2023
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüffristen
Frage:
Gilt ein Gefahrstoffschrank, der nicht in einem Labor (sondern in einer Werkstatt) eingesetzt wird, als Sicherheitseinrichtung gemäß § 4 ArbStättV Absatz 3? Welcher Prüfpflicht unterliegt er somit und welche Anforderungen werden an einen Prüfer gestellt?
Antwort:
Die Prüfanforderungen an Sicherheitsschränke ergeben sich aus mehreren arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften und Regelwerken. Art, Umfang und Fristen von Prüfungen müssen stets auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und festgelegt werden. Der Arbeitgeber hat dabei auch die Qualifikation der prüfenden Person festzulegen. Ebenso ist dabei festzulegen, welche Normen und Regelwerke heranzuziehen sind. Die Herstellerangaben sind dabei ebenfalls hinzuzuziehen.
In der TRGS 526 "Laboratorien" ist folgendes zur Prüfung von Sicherheitsschränken nachzulesen:
"7.4 Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten
Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten sind regelmäßig durch eine befähigte Person zu prüfen. Dabei sind insbesondere die Schließeinrichtungen für Türen und Anschlüsse, die Dichtungen und der Luftwechsel zu berücksichtigen."
Dies findet sich auch unter Nummer 7.4 "Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten" der DGUV Information 213-850 wieder. Hier wird weiterhin noch ausgeführt:
"Es wird empfohlen, die Prüfungen im Abstand von nicht mehr als einem Jahr vorzunehmen.
Siehe DIN EN 14470-1 „Feuerwiderstandsfähige Lagerschränke; Teil 1: Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten“.
Massiv mechanisch belastete Sicherheitsschränke (Auflasten, Überbauung) können die Widerstandsfähigkeit im Brandfall ungünstig verändern."
Nach der § 2 (6) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine "Befähigte Person" eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Sie unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Konkretisiert wird dies in der TRBS 1203 "Befähigte Personen".
Für Sicherheitsschränke, die nicht für entzündliche Flüssigkeiten genutzt werden oder hergestellt wurden, ist die Prüfung nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bzw. nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) durchzuführen. Nach den Vorschriften der ArbStättV hat der Arbeitgeber Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren in regelmäßigen Abständen sachgerecht zu warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen (§ 4 Abs. 3 ArbStättV).