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Gibt es für die Prüfung von Servern nach der DGUV Vorschrift 3 in Unternehmen Ausnahmeregelungen? Welche Prüffristen sind dabei einzuhalten?

KomNet Dialog 17347

Stand: 12.02.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüffristen

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Frage:

Gibt es für die Prüfung von Servern nach der DGUV Vorschrift 3 in Unternehmen Ausnahmeregelungen? Welche Prüffristen sind dabei einzuhalten?

Antwort:

Technische Regeln und Normen sind dann rechtsverbindlich anzuwenden, wenn dieses in einer Rechtsvorschrift (Gesetz, Verordnung) gefordert wird oder für die Mitgliedsbetriebe in der Unfallverhütungsvorschrift einer Berufsgenossenschaft/ Unfallkasse ausdrücklich festgelegt ist.


Das bedeutet, dass nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) der Arbeitgeber mittels der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV Art, Umfang und Fristen von Prüfungen unter Berücksichtigung der geltenden technischen Regeln, des Regelwerkes der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der geltenden Normen (DIN, EN), der Herstellerangaben und der Betriebsbedingungen eigenverantwortlich festlegen muss. Weicht er dabei vom v. g. Regelwerk ab, ist dieses prinzipiell möglich. Der Arbeitgeber muss dieses Abweichen aber in der Gefährdungsbeurteilung hinreichend begründen. Dieses ist stets eine Entscheidung im Einzelfall.


Als Mitglied einer Berufsgenossenschaft/Unfallkasse ist ein Unternehmer/Arbeitgeber verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Auch hier gilt, dass diese nur dann verbindlich einzuhalten sind, wenn dies in der Unfallverhütungsvorschrift explizit gefordert ist.

"Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften."


Zusammengefassung:

Grundsätzlich kann von den im Regelwerk bzw. den Durchführungsanweisungen (hier DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisungen) genannten Prüffristen abgewichen werden. Dieses Abweichen ist aber in der Gefährdungsbeurteilung hinreichend und einzelfallbezogen zu begründen.


Anmerkung:

Zu bedenken ist, dass eine verlängerte Prüffrist im Schadensfall, wie z. B. bei einem Unfall, immer kritisch hinterfragt wird.