Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Inwieweit handelt man grob fahrlässig, wenn man trotz abgelaufener Prüffrist noch Arbeitsmittel an Beschäftigte ausgibt?

KomNet Dialog 4296

Stand: 19.06.2024

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüffristen

Favorit

Frage:

Inwieweit handelt man grob fahrlässig, wenn man trotz abgelaufener DGUV Vorschrift 3 Prüfung noch Arbeitsmittel an Beschäftigte ausgibt? Wie ist der "Spielraum" des Leiters, dies dennoch anzuweisen?

Antwort:

Nach der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV ist der Arbeitgeber verpflichtet, Art, Umfang und Fristen von Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und eigenverantwortlich festzulegen (§ 3 Abs. 6 BetrSichV).

Unter § 22 BetrSichV ist festgelegt, dass derjenige ordnungswidrig im Sinne § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG handelt, wer entgegen § 14 BetrSichV die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchführt.

Wer durch eine in § 22 Abs. 1 BetrSichV bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 ArbSchG strafbar.

Nach § 9 (Ordnungswidrigkeiten) der DGUV Vorschrift 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" handelt ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 5 Abs. 1 bis 3 (Prüfungen) zuwiderhandelt.

Die Verlängerung von Prüffristen ist nur auf der Grundlage einer erneuten Gefährdungsbeurteilung möglich.

Die Entscheidung, wann im konkreten Fall eine Ordnungswidrigkeit vorliegt oder ein Straftatbestand erfüllt ist, wird von den zuständigen Behörden und Gerichten (Arbeitsschutzbehörde, Unfallversicherungsträger, Staatsanwaltschaft/Gericht) im Einzelfall getroffen.