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Wie wird das Datum für die nächste Prüfung elektrischer Betriebsmittel festgelegt?
KomNet Dialog 43894
Stand: 04.02.2024
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüffristen
Frage:
Gemäß DGUV-Vorschrift 3 ist die Prüfung elektrischer Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind. Da in diesem Fall kein festes Datum der letzten Prüfung vorliegt, wie wird das Datum für die nächste Prüfung festgelegt? Ist das Datum der ersten Inbetriebnahme maßgebend?
Antwort:
Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen anhand der Geräteart, Arbeitsumgebung und der damit verbundenen Gefahr festlegen. Hierbei sollte er sich von einer Elektrofachkraft beraten lassen. Verbindliche Vorgaben für Prüfintervalle bestehen nicht.
Im § 5 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 3 -Elektrische Anlagen und Betriebsmittel- steht:
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
Inhaltlich identisch fordert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in § 3 Abs. 6:
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können.
Die Anforderungen zu Prüfungen und Prüffristen der DGUV Vorschrift 3 und der BetrSichV werden in
- den Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3,
- der TRBS 1201 -Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen- (Kapitel 6) und
- der DGUV Information 203-071 -Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel- (Kapitel 7 Prüffristen)
erläutert.