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Müssen ortsfeste Regale gekennzeichnet und regelmäßig geprüft werden?

KomNet Dialog 20976

Stand: 02.09.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüffristen

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Frage:

Müssen ortsfeste Stahlregale mit Fachböden, die der Archivierung von Akten dienen und ausschließlich manuell beschickt werden, gekennzeichnet (max. Last der Fachböden, etc.) und regelmäßig (Betriebssicherheitsverordnung) geprüft werden?

Antwort:

Regale sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Dementsprechend sind Prüfungen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (§ 3 Betriebssicherheitsverordnung). Dabei muss der Arbeitgeber grundsätzlich Art, Umfang und Fristen von Prüfungen eigenverantwortlich festlegen (siehe auch § 14 BetrSichV "Prüfung von Arbeitsmitteln).


Beim Festlegen der Prüffristen sind vom Betreiber die Vorgaben der berufsgenossenschaftlichen Regel DGUV Regel 108-007"Lagereinrichtungen- und Geräte" einzubeziehen (zu finden über https://publikationen.dguv.de/regelwerk/). Konkretisierungen können neben dem Normenwerk auch den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS); z.B. TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen " und TRBS 1203 "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen", entnommen werden.


Zur Kennzeichnung wird unter Ziffer 4.2.7 der DGUV Regel 108-007 u.a.ausgeführt:

"An ortsfesten Regalen mit einer Fachlast von mehr als 200 kg oder einer Feldlast von mehr als 1000 kg, an verfahrbaren Regalen und Schränken sowie an Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

– Hersteller oder Einführer,

– Typbezeichnung,

– Baujahr oder Kommissionsnummer,

– zulässige Fach- und Feldlasten,

– gegebenenfalls elektrische Kenndaten."


Umfangreiche Informationen zu Prüfung und Kennzeichnung von Regalen enthält die DGUV Information 208-043 "Sicherheit von Regalen" .