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Gibt es verpflichtende oder orientierende Prüffristen für Bauteile elektrischer Anlagen?

KomNet Dialog 42781

Stand: 26.07.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüffristen

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Frage:

Auf die Wiederholungsprüfung der ortsfesten elektrischen Arbeitsmittel und der elektrischen Anlage darf nach DGUV Vorschrift 3 (Text nach Tabelle 1A) als Ganzes verzichtet werden, wenn die Anlage(n) und ortsfesten elektrischen Betriebsmittel "... von einer Elektrofachkraft ständig überwacht werden." Diese „Überwachung“ wird anschließend auch noch mit dem Begriff "... instandgehalten ... + … prüfen.." etwas näher bestimmt. Nach meiner Erfahrung (als SiFa und vor allem als Hausbesitzer) müssen bestimmte Bauteile der elektrischen Anlage (wie z.B. alle Verschraubungen – in Sicherungskästen oder Steckdosen) in bestimmten Zeitabständen tatsächlich nachgearbeitet werden (z.B. Schrauben nachziehen). Aus dieser Erfahrung folgt aus meiner Sicht eine verpflichtende Über-Prüfung dieser Bauteile mit anschließender kpl. Messung (= Prüfung der Anlage nach DGUV Vorschrift 3, bzw. nach den Messwerten der DIN VDE 100-600). Gibt es verpflichtende oder orientierende Prüffristen, die sich an diesen Erfahrungen orientieren? Ist ein Unternehmer „im grünen Bereich“, wenn er Fristen von 10 bis 12 Jahren für die beschriebenen Arbeiten MIT anschl. Prüfung durchführt?

Antwort:

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der von ihm durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG i. V. m. § 3 der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV für die in seinem Unternehmen eingesetzten Arbeitsmittel nach § 3 (6) BetrSichV insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Hierbei sind die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt und die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können. Gemäß § 3 (3) BetrSichV darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Somit ist der Betreiber einer elektrischen Anlage gefordert, unter Berücksichtigung der in seinem Unternehmen vorliegenden Betriebsbedingungen, geeignete Prüfzeiträume und den Prüfumfang selbst festzulegen bzw. durch eine entsprechend fachkundige Person festlegen zu lassen. Bewährte Prüfintervalle können z. B. der Tabelle 1 B der Durchführungsanweisung zu § 5 DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ entnommen werden und sind als Richtwert für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen zu verstehen. Rechtlich kommt der richtigen Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Prüffristen ein hoher Stellenwert zu, da hierdurch die Durchführung der beschriebenen Arbeiten – sofern erforderlich – frühzeitig erkannt und die Mängel rechtzeitig behoben werden können.

Daraus folgt, dass eine vom Unternehmer/Arbeitgeber festgelegte Prüffrist von zehn bis zwölf Jahren nicht nachvollziehbar und kaum begründbar wäre.


Verantwortlich für die ordnungsgemäße Festlegung und Einhaltung der Prüffristen ist und bleibt der Unternehmer/Arbeitgeber.