Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

In welchem Prüfintervall sind die Lastaufnahmen bei einem Container (z. B. Abfallcontainer 7,5 t) zu prüfen?

KomNet Dialog 11254

Stand: 18.11.2016

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüffristen

Favorit

Frage:

In welchem Prüfintervall sind die Lastaufnahmen beim Container (z. B. Abfallcontainer 7,5 t) zu prüfen. Können Sie mir auch sagen, in welcher Vorschrift.

Antwort:

Bei dem Abfallcontainer handelt es sich um ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung _ BetrSichV .  Lastaufnahmemittel sind ebenfalls Arbeitsmittel gemäß Betriebssicherheitsverordnung. Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sind unter § 5 BetrSichV beschrieben. Die bei der Benutzung von Arbeitsmitteln zu beachtenden Mindestvorschriften werden unter Anhang 1 und 3 der BetrSichV konkretisiert.

Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen. Ebenso hat zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen. (§ 3 Abs.6 BetrSichV). Dabei sind die Herstellerangaben sowie technische und berufsgenossenschaftliche Regeln zu berücksichtigen.

Weitere Informationen und Regelungen bezüglich Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb sind unter Kapitel 2.8 der DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" aufgeführt (www.dguv.de/publikationen).
Unter Ziffer 3.15, Kapitel 2.8 der DGUV Regel 100-500 sind die Prüfvorschriften zu finden: 

"Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lastaufnahmeeinrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden."

Auch die DGUV Regel 114-010 "Richtlinien für austauschbare Kipp- und Absetzbehälter" gibt unter Ziffer 6.1 vor:
"Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass austauschbare Kipp- und Absetzbehälter vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden."


Hinweis:
Wie im nachfolgenden Interpretationspapier aufgeführt, fallen die meisten Container, Behälter sowie die zugehörigen Anschlagzapfen nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie (http://www.baua.de/de/Produktsicherheit/Produktgruppen/pdf/Lastaufnahmemittel.pdf ).