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nicht überschritten werden. Je nach Lage des Bereitschaftseinsatzes lässt sich der Einsatz jedoch ggf. einem anderen Tag zurechnen. Also entweder vor oder nach der regulären Arbeitszeit.Die Ruhezeit von 11 Stunden muss gewahrt werden und kann nur durch tarifrechtliche Regelungen unterschritten werden.Der Arbeitsbeginn am nächsten Tag ist so zu verschieben, dass eine ausreichend lange Ruhezeit gewährt wird. ...
Stand: 07.02.2025
Dialog: 27584
auch Tierarztpraxen.In der Tierarztpraxis dürfen somit am Sonn- und Feiertag Arbeiten durchgeführt werden, die nicht auf einen Werktag verschoben werden können, wie dringend notwendige Operationen, Nachsorge von operierten Tieren, Füttern von Tieren, aber auch das Betreiben eines Notdienstes.Für eine Sonn- oder Feiertagsbeschäftigung muss ein Ausgleich entsprechend § 11 ArbZG gewährt werden: Werden Arbeitnehmer ...
Stand: 02.02.2024
Dialog: 6044
Arbeitszeit von 8 Stunden in dem Zeitraum eines halben Jahres nicht zu überschreiten.Für Pkt. 1 ist der 2. (ggfl. der 3.) Arbeitgeber verantwortlich.Da aber der Durchschnitt von 8 h werktäglich über den Zeitraum eines halben Jahres eingehalten werden muss, hat auch der erste Arbeitgeber seine Aufsichtspflicht wahrzunehmen."Mit der Ermittlungspflicht des Arbeitgebers korrespondiert die Auskunftspflicht ...
Stand: 22.02.2019
Dialog: 11861
zu einem Ausgleichszeitraum, dieser muss sich aus dem Tarifvertrag ergeben.Da Bereitschaftsdienst gemäß § 2 ArbZG Arbeitszeit ist, endet Ihre Arbeitszeit um 10:00 Uhr. D.h., selbst für den Fall, dass ein Tarifvertrag einschlägig ist und dort die Möglichkeit einer Ruhezeitverkürzung um zwei Stunden eröffnet wurde, können Sie Ihre Arbeit frühestens um 19:00 Uhr wieder aufnehmen (hier nach neun Stunden) und nicht um 17:00 ...
Stand: 03.07.2020
Dialog: 43098
nach Branche kann es hier Ausnahmen geben (siehe § 7 ArbZG). Damit ist das Arbeiten für Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer nach zehn Stunden rechtswidrig.Die von Ihnen beschriebene Situation ist gesetzwidrig und demzufolge umgehend abzustellen. Wenden Sie sich an Ihren Betriebsrat und/oder die Geschäftsführung. Die Geschäftsführung muss ein Eigeninteresse daran haben, dass dieses Verhalten der Beschäftigten ...
Stand: 03.11.2023
Dialog: 19507
wie die Begrenzung der Einsatzzeit auf z. B. maximal etwa zwei Stunden. Bei längeren ununterbrochenen Einsatzzeiten muss der Arbeitgeber in Kauf nehmen, dass der Brückenfahrer seine Tätigkeit für einen Gang zur Toilette unterbricht. Der dadurch entstehende wirtschaftliche Schaden dürfte für das Unternehmen schwer wiegen. Gemäß §§ 3 und 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber ...
Stand: 12.02.2025
Dialog: 2679
Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rufbereitschaft richtet sich nach dem jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrag.In Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (z.B. TVöD, TV-L, TV-Ärzte/VKA, TV-Ärzte/TdL) sowie den kirchenrechtlichen Arbeitsvertragsrichtlinien ist regelmäßig eine Verpflichtung des Beschäftigten zur Rufbereitschaft enthalten (für Teilzeitbeschäftigte u.U. unter dem Vorbehalt entsp ...
Stand: 23.11.2024
Dialog: 44043
kann, abweichend von § 3 ArbZG, ein anderer Ausgleichszeitraum festgelegt werden (gemäß § 7 Abs. 8 ArbZG max. zwölf Kalendermonate).Ob der Tarifvertrag für Sie einschlägig ist und welche Abweichungen vom ArbZG dort geregelt sind, muss eingehend geprüft werden, da davon eine konkrete Auslegung abhängig ist.Das ArbZG enthält keine Festlegungen, wie viele Dienste nacheinander zulässig sind. Maßgebend ...
Stand: 24.04.2019
Dialog: 42686
mit einer erhöhten psycho-mentalen Belastung verbunden. Die An- und Abreisezeiten sind in diesem Fall eine besondere Form der Arbeit und damit als Arbeitszeit zu werten. Die Dienstreise muss deshalb so geplant werden, dass es zu keiner Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit kommt. Gemäß § 3 ArbZG sind bis zu 10 Stunden werktägliche Arbeitszeit zulässig. Pausen gemäß § 4 ArbZG zählen ...
Stand: 14.01.2019
Dialog: 18612
, sofern er bzw. die von ihm bestellt verantwortliche Person durch stichprobenartige Kontrollen die Einhaltung der Verpflichtung sicherstellt.Die Androhung von Abmahnungen und anderer Konsequenzen ist eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Eine Bewertung der Zulässigkeit von arbeitsrechtlichen Maßnahmen muss den Einzelfall betrachten. Zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen können wir keine Beratung anbieten ...
Stand: 03.11.2023
Dialog: 12979
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Arbeitszeitgesetz - ArbZG sind Messen, Ausstellungen und Märkte im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung von der Sonntagsarbeit freigestellt. Hierunter fallen als Nebenarbeiten auch der Standauf- als auch der Standabbau, sofern diese Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.Die CeMAT ist nach Auskunft der Messe AG nach Gewerberecht genehmigt. Somit ist eine wei ...
Stand: 14.01.2019
Dialog: 13377
durch die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken." Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber auch die Belastung der Beschäftigten durch die Rufbereitschaftsdienste prüfen, bewerten und das Ergebnis seiner Prüfung dokumentieren. Insbesondere muss er prüfen und darlegen, - wie viele Rufbereitschaften in Folge für den einzelnen ...
Stand: 21.02.2019
Dialog: 12431
Regelungen zur Sonn- und Feiertagstagsarbeit sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) getroffen. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 13 ArbZG ist im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen Sonn- und Feiertagstagsarbeit grundsätzlich zulässig. Allerdings müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben.Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag ...
Stand: 02.10.2018
Dialog: 1974
Ihre Auslegung ist dahingehend richtig, dass die Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen ist. Die Arbeitszeit ist hier jeweils die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.§ 3 ArbZG stellt auf die werktägliche Arbeitszeit ab. Der Werktag beginnt z. B. nicht am Montag um 0:00 Uhr wie der Kalendertag, sondern indivi ...
Stand: 22.03.2023
Dialog: 43543
zu bewerten, wie sie der Fahrtzeitersparnis des Beschäftigten zur Arbeitsstelle entspricht. Die darüberhinausgehende Fahrzeit, sowie Fahrzeiten zwischen Arbeitstätigkeiten bzw. Dienstgeschäften, ist als Arbeitszeit i.S. des ArbZG zu bewerten. Möchte der Arbeitgeber also die durch die Betriebsversammlung begründete Arbeitszeit veringern, so muss er Abteilungsversammlungen durchführen lassen. Der 10-Stunden ...
Stand: 22.05.2024
Dialog: 1867