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Ist es erlaubt, sich nach der normalen Arbeitszeit auszustempeln und dann trotzdem weiterzuarbeiten?

KomNet Dialog 19507

Stand: 03.11.2023

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

In unserer Firma haben wir Kollegen, die nach ihrer normalen Arbeitszeit ausstempeln und anschließend weiter arbeiten. Ist so etwas erlaubt? Wie verhält es sich, wenn dabei sogar die 10 Stunden überschritten werden?

Antwort:

Hinweis:

Der Dialog gibt den aktuellen Gesetzestext des Arbeitszeitgesetzes wieder. Jedoch wurde durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21), festgestellt, dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Weitere Erläuterungen hierzu können den FAQ des BMAS entnommen werden https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Arbeitszeitschutz/Fragen-und-Antworten/faq-arbeitszeiterfassung.html

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Nach § 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) definiert sich Arbeitszeit vom Anfang bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Ein Zeiterfassungssystem erfasst in der Regel den Beginn und das Ende der Arbeitszeit. Ein Arbeiten nach der Erfassung ist also nicht möglich. Bei einem Verstoß gegen diese Regel können mehrere Probleme auftreten:


Zum einen bei einem Arbeitsunfall, der in "inoffizieller" Arbeitszeit geschieht, zum anderen wegen der Aufzeichnungspflicht von Arbeitszeit laut § 16 (2) ArbZG. Arbeitet die Arbeitnehmerin/ der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers nach dem Ausstempeln weiter, liegt vermutlich eine vorsätzliche Missachtung von Vorschriften vor und könnte damit den Verlust des Versicherungsschutzes bedeuten. Im Zweifel wird dies gerichtlich geregelt.


Der Arbeitgeber ist nach § 16 (2) ArbZG verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen. In diesem Fall übernimmt diese Dokumentationspflicht vermutlich die Zeiterfassung. Bei der Feststellung von falschen Aufzeichnungen kann der Arbeitgeber belangt werden.


Die werktägliche Arbeitszeit von Arbeitnehmern in Deutschland darf acht Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Je nach Branche kann es hier Ausnahmen geben (siehe § 7 ArbZG). Damit ist das Arbeiten für Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer nach zehn Stunden rechtswidrig.


Die von Ihnen beschriebene Situation ist gesetzwidrig und demzufolge umgehend abzustellen. Wenden Sie sich an Ihren Betriebsrat und/oder die Geschäftsführung. Die Geschäftsführung muss ein Eigeninteresse daran haben, dass dieses Verhalten der Beschäftigten unterbleibt, da sie unter Umständen haftbar gemacht werden kann. Auf die Bestimmungen des § 22 "Bußgeldvorschriften" und des § 23 "Strafvorschriften" des ArbZG weisen wir in diesem Zusammenhang ausdrücklich hin.


Des weiteren besteht die Möglichkeit, zur Klärung der Angelegenheit mit der zuständigen Arbeitsschutzaufsichtsbehörde Kontakt aufzunehmen und um Unterstützung zu bitten.