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Ist es zulässig, dass Arbeitnehmer einer Sicherheitsfirma am Flughafen kein einziges Wochenende im Monat frei bekommen?

KomNet Dialog 1974

Stand: 02.10.2018

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit

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Frage:

Ist es zulässig, dass Arbeitnehmer einer Sicherheitsfirma am Flughafen kein einziges Wochenende im Monat frei bekommen? Was ist mit kulturellen und sozialen Aspekten? Sie erhalten einen Arbeitsplan und der sieht vor, dass sie sieben Tage durcharbeiten und dann irgendwann in der Woche einen Werktag frei bekommen. Ausserdem kann es nicht normal sein, dass bei diesem Arbeitsplan der Urlaub bei 20 Tagen pro Jahr bleibt. Der Arbeitsplan wird für den kommenden Monat festgelegt. Dann wird aber während des laufenden Monats der Arbeitsplan geändert, z. B. dass der Arbeitnehmer am nächsten Tag eine Schichtänderung hat und zwei Schichten (morgens 5:45 - 11uhr und dann nachmittags von 15:15 - 22 Uhr) arbeiten muss. Das kann nicht zulässig sein! Dieser Zustand hält nun schon seit über einem Jahr an; es ist also kein Übergang.

Antwort:

Regelungen zur Sonn- und Feiertagstagsarbeit sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) getroffen. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 13 ArbZG ist im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen Sonn- und Feiertagstagsarbeit grundsätzlich zulässig. Allerdings müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben.

Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 2 Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 8 Wochen zu gewähren ist.

Gemäß § 5 ArbZG müssen die Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Der Mindesturlaubanspruch richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Danach beträgt der Urlaub jährlich mind. 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.


Ein geeignetes Forum Probleme des Arbeitsschutzes anzusprechen ist der Arbeitsschutzausschuss. Die Arbeitnehmer können gegenüber den Mitgliedern des Arbeitsschutzausschusses (Arbeitgebervertreter, Betriebsrat, Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeauftragte) anregen, das Thema .Arbeitszeit/Sonntagsarbeit. in einer Sitzung des Arbeitsschutzausschusses zu erörtern und das Ergebnis nachfragen.


Auf die Informationen zum Thema Arbeitszeit des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen weisen wir hin.